Die Steuererklärung machen, das ist nicht jedermanns Sache. Doch Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kostet schnell hunderte Euro. Also lieber von einem Freund oder Verwandten helfen lassen, der sich auskennt? Vorsicht - nicht alles ist erlaubt!
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Laut §5 Steuerberatungsgesetz dürfen grundsätzlich nur Personen und Vereinigungen bei der Steuererklärung helfen, die auch ausdrücklich dazu befugt sind. Darunter fallen neben Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Vereidigte Buchprüfer. Alle anderen Personen und Vereinigungen dürfen „nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen“, heißt es im Gesetzestext.
Doch es gibt eine Ausnahme: „Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige“ ist laut §6 Steuerberatungsgesetz erlaubt. Füllt man die Einkommensteuererklärung für die studierende Tochter oder den Vater aus, so ist das kein Problem - bei weiter entfernten Angehörigen kann das anders aussehen.
Für diese Personen im unmittelbaren Familienkreis darf man eine Steuererklärung erstellen
Im unmittelbaren Familienkreis darf man für zahlreiche Personen rechtlich gesehen eine Steuererklärung erstellen, darauf weist Thomas Matena, Pressesprecher bei Buhl Data Service (Hersteller der Wiso Steuersoftware) hin. Erlaubt sind folgende Personen:
1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes;
2. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner;
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie;
4. Geschwister;
5. Kinder der Geschwister;
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner;
7. Geschwister der Eltern;
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder);
9. Ex-Ehegatten oder Ex-Lebenspartner;
Als Angehörige gelten dabei viele der entsprechenden Personen selbst dann, wenn „die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht“. Dementsprechend ist beispielsweise auch die Hilfe für den Ex-Schwager der Mutter erlaubt. Cousins oder Geschwister von angeheirateten Schwagern zählen hingegen nicht zum erlaubten Verwandtschaftskreis.
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Hilfe muss „unentgeltlich“ erfolgen - aber nicht unbedingt umsonst
Laut Steuerberatungsgesetz muss die Hilfeleistung „unentgeltlich“ erfolgen. Doch das heißt nicht, dass sie komplett umsonst sein muss, sondern nur kostenlos - beispielsweise darf man sich sehr wohl mit einer guten Flasche Wein oder einem Abendessen bedanken. „Diese Gegenleistung wäre insofern okay, weil sich die ’unentgeltliche Hilfeleistung‘ tatsächlich als ’ohne geldliche Gegenleistung‘ definiert“, darauf weist Thomas Matena von Buhl Data Service hin.
Freunde oder Kollegen zählen hingegen nicht zum erlaubten Personenkreis . „Im ’wahren Leben‘ gibt es da aber einen sehr großen Graubereich“, darauf weist Thomas Matena von Buhl Data Service hin und nennt als Beispiele etwa den Bekannten aus dem Sportverein, der sich in Steuersachen gut auskennt. Oder eine Freundin, die Steuerfachangestellte ist. „Das sind alles recht übliche Konstellationen, die aber streng genommen nicht zulässig sind“, so Matena. Das Verbot gilt auch für feste Partner, solange man nicht verlobt oder verheiratet ist.
Unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit
Die unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Hier ist es auch egal, ob der Helfer Geld dafür nimmt oder nicht. „Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis dürfen Sie also gar nicht helfen. Tun Sie es doch und das Finanzamt erwischt Sie dabei, zahlen Sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5000 Euro“, heißt es bei Buhl Data Service (Wiso Steuersoftware).
Die unerlaubte Hilfe fällt meist durch einen beliebten Fehler auf
Meist falle die unerlaubte Hilfe übrigens durch Fehler der Freunde oder Bekannten auf: Nämlich dann, wenn diese die unerlaubte Hilfe als Kosten (beispielsweise Kilometerpauschale) bei den Steuerberatungskosten geltend machen. Oder wenn die entsprechende Person im Feld „Mitwirkung bei der Anfertigung“ in der Steuererklärung genannt wird und zudem kein Verwandtschaftsverhältnis mit eingetragen wird. Die verbotene Beratung werde von den Finanzämter gerade dann geahndet, wenn diese wiederholt erfolgt, heißt es beim Buhl Data Service.
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