Erbfolge voller Überraschungen
Gestaltung des Nachlasses: So verfasst man sein Testament

20.09.2023 | Stand 20.09.2023, 16:39 Uhr

Wichtiges Schriftstück: Das Testament regelt, wer im Todesfall erbt. Foto: Klose, dpa

Erben birgt Konfliktpotenzial. Nicht selten zerstreiten sich Familien über den Nachlass. Das liegt an der gesetzlichen Erbfolge, die einige Überraschungen bereithält. Ein Testament ist die Lösung. Es ist für jeden sinnvoll, unabhängig vom Vermögen.



Erbfolge: Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser erben Verwandte des Verstorbenen sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. „Dagegen kommen Patchwork-Konstellationen mit Stiefkindern, nicht verheiratete Partner oder Freunde in der Erbfolge gar nicht vor“, sagt die auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin Gesa Modersohn. Zudem wird der Nachlass immer anteilig unter den Erben aufgeteilt. Eine Immobilie muss dann vielleicht verkauft werden, damit die Erben ausgezahlt werden können. Wer das vermeiden möchte, muss ein Testament anfertigen. „Das ist für jeden ratsam, insbesondere dann, wenn Hinterbliebene abzusichern sind“, erklärt Modersohn.

Testament: Ein Testament ermöglicht eine individuelle Gestaltung der Nachlassübergabe. Man kann frei bestimmen, wer was bekommt und kann so Streit unter den Erben verhindern. Auf diese Weise lässt sich auch vermeiden, dass der Nachlass zersplittert wird. So kann man eine Immobilie etwa einem Haupterben übertragen, andere Verwandte erhalten Vermächtnisse – einen Anteil des Erbes, aber kein Mitspracherecht. „So umgeht man auch konfliktträchtige Erbengemeinschaften, in denen sich alle einigen müssen, unabhängig davon, wie groß ihr Erbteil ist.“ Allerdings sind Pflichtteile zu beachten, die unter anderem Kindern automatisch zustehen. „Der Pflichtteil ist immer halb so groß wie der gesetzliche Erbteil und ist immer ein Geldanspruch“, sagt Modersohn.

Berliner Testament: Besonders populär ist das Berliner Testament, eine gemeinschaftliche Verfügung von Eheleuten. „Es eignet sich besonders gut zur Familienabsicherung“, sagt Modersohn. Stirbt ein Ehepartner, erbt der andere den gesamten Nachlass, die Kinder gehen leer aus. Sie erben erst, wenn der andere Elternteil auch verstorben ist. So ist der hinterbliebene Ehepartner erst mal gut abgesichert. Mit einer Klausel kann verhindert werden, dass Kinder im ersten Erbgang ihren Pflichtteil einfordern. Sollte das jedoch sinnvoll sein, um Steuerfreibeträge auszunutzen, lässt sich die Klausel modifizieren, sagt Modersohn. Auch eine Wiederverheiratungsklausel kann angefügt werden, um den Nachlass für die Kinder zu sichern, sollte der verbleibende Elternteil erneut heiraten.

Formalitäten: Ein Testament ist handschriftlich zu verfassen und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, aber oft sinnvoll, denn sie kann einen Erbschein ersetzen. Neben Notaren beraten auch Anwälte, damit sichergestellt ist, dass die Wünsche juristisch so ausgedrückt sind, dass das Testament auch wirksam wird. Eine anwaltliche Erstberatung kostet rund 200 Euro, eine notarielle Beurkundung orientiert sich am Vermögen, bei 10.000 Euro Vermögen fallen 150 Euro an, bei 500.000 Euro Vermögen sind es 1870 Euro.

Verwahrung: Ein Testament kann man beim Nachlassgericht hinterlegen, dadurch wird es automatisch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Dafür fallen Gebühren von insgesamt knapp unter 100 Euro an. Nach dem Tod eröffnet das Nachlassgericht das Testament und stellt es den potenziellen Erben und Pflichtteilsberechtigten zu. Wird ein Testament in der Schublade aufbewahrt, ist jeder, der es findet, verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.

bia



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