Nießbrauch gibt es nicht nur bei Immobilien, sondern auch bei Wertpapieren. Dabei erhält der Schenkende alle Erträge aus dem Depot, die er möchte. Was dabei wichtig ist, erklären unabhängige Experten aus der Region beim kostenlosen Vermögens-Check in Zusammenarbeit mit unserer Zeitung.
Viele Menschen kennen das Prinzip Nießbrauch von Wohnungen oder Häusern: Dabei wird das Eigentum an die Nachkommen verschenkt, der Schenkende kann dennoch in den vier Wänden wohnen bleiben. Die Immobilienübertragung ist ein gerne gewähltes, legales Mittel zur Steuervermeidung. Diese Methode funktioniert allerdings nicht nur bei Wohneigentum: Wer zum Beispiel ein gut gefülltes Wertpapierdepot besitzt, kann dieses zu Lebzeiten verschenken, ohne die Zügel dafür komplett aus der Hand zu geben.
„Nießbrauch ist das eigentumsähnliche Recht, eine Immobilie oder ein Depot mit den Erträgen zu nutzen, ohne Eigentümer an der Sache zu sein“, erklärt Tobias Koch, Geschäftsführender Gesellschafter der SCA Portfoliomanagement GmbH in Neutraubling. Auch er berät beim kostenlosen Vermögens-Check unsere Leserinnen und Leser. „Bei einem Wertpapierdepot erhält der Schenkende zum Beispiel die Dividenden oder Zinsen.“ Dabei werden Steuern gespart, da das Finanzamt den Wert des Nießbrauchs vom Wert des Depots abzieht.
Abhängig von Geschlecht, Lebenserwartung, Rendite
Wenn das Vermögen die Freibeträge von 400.000 Euro für Kinder oder 200.000 Euro für Enkelkinder überschreitet, kann man den Nießbrauch ins Auge fassen – und nur dann macht er auch Sinn. Abhängig von Lebenserwartung, Geschlecht und Rendite kann dadurch ein höherer Betrag steuerfrei übergeben werden und das alle zehn Jahre.
Und so läuft es ab: Der Schenkende überträgt sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, auch Nießbraucher genannt. Gleichzeitig kann der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und mögliche Entnahmen behalten.
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„Deswegen ist es zunächst wichtig, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, damit wichtige Details vertraglich festgeschrieben sind“, rät Koch zur rechtlichen und steuerlichen Beratung. „Darin wird festgelegt, wie das Nießbrauchdepot ausgestaltet werden muss.“ Etwa, wer welche Erträge zu welchem Zeitpunkt bekommt. „Wenn die Schenkenden möchten und das festlegen, haben sie noch Einfluss auf die Risikoausrichtung des Depots“, sagt Koch weiter. Zudem lassen sich im Schenkungsvertrag gewisse Widerrufsrechte festlegen. „Es gibt in den Verträgen mögliche Rückübertragungsansprüche, und die machen auch Sinn. Zum Beispiel kann man das Haus oder das Depot zurückholen, wenn der Beschenkte eine Privatinsolvenz hat. Genauso ist es bei einer Scheidung. Auch wenn ein Verkauf des Hauses oder der Wertpapiere in Betracht kommt, muss das Okay des Schenkenden eingeholt werden.“
Widerruf der Schenkung ist möglich
Experte Koch schätzt, dass etwa jede zehnte Schenkung rückübertragen wird. Das Widerrufsrecht müsse aber im Schenkungsvertrag stehen, rückwirkend könne es nicht ergänzt werden.
Steht der Vertrag, eröffnet man ein Konto oder Depot bei einer Bank. „Diese Depots müssen entsprechende Wertpapiere beinhalten, die bestimmte Ausschüttungen versprechen“, betont der Vermögensverwalter. „Das sind Anleihen mit höheren Zinsen oder Aktien, bei denen die Dividende im Vordergrund steht, oder Fonds, bei denen es regelmäßige Ausschüttungen an die Nießbrauch-Geber gibt.“ Man kann also nicht einfach einen Dax-ETF kaufen, bei dem es keine Ausschüttung gibt. Nicht jede Bank allerdings bietet das Nießbrauchdepot an.
Meist geht es beim Nießbrauch darum, dass der vermögende ältere Part Vermögen an die jüngere Generation übergibt und die Erträge behält. „Aber es geht auch andersherum“, sagt der Experte. „Zur Finanzierung eines Studiums zum Beispiel könnte man die Erträge an das Kind oder Enkelkind geben, und das Vermögen bleibt bei den Großeltern. Man bekommt also für die Ausbildung eine gewisse Zeit die Ausschüttungen.“
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Wichtig ist, dass man früh beginnt; für den Nießbrauch spielt die Lebenserwartung eine Rolle, die steuerlichen Vorteile sinken, je länger man mit dem Schenken wartet. „Wenn ich als 50- oder 60-Jähriger schenke, hat der Nießbrauch einen viel größeren Wert als als 70-Jähriger“, so Koch. Je höher die erwarteten jährlichen Erträge sind und umso jünger der Schenker ist, desto größer ist der Betrag des Nießbrauchs und damit auch der steuerfrei zu übertragende Depotwert an die nachfolgende Generation.
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