E-Bike, Mofa und Co.
Fahrverbot: Nicht nur das Auto muss jetzt in der Garage bleiben

20.10.2022 | Stand 22.09.2023, 4:24 Uhr

Egal ob altes oder neues Format - wer ein Fahrverbot bekommt, muss seinen Führerschein bei der örtlichen Polizei abgeben. −Foto: dpa

Von Daniela Laitinen

Zweimal binnen eines Jahres mit mehr als 25 km/h über Limit geblitzt - zack, der Führerschein ist für mindestens einen Monat weg. Das Fahrverbot betrifft aber nicht nur das Auto. Auch andere motorisierte Gefährte müssen jetzt in der Garage bleiben.





Sie kennen das vielleicht. Sie sitzen am Steuer, sind auf dem Nachhauseweg und lassen den stressigen Arbeitstag noch mal Revue passieren. Sie fahren diese Strecke jeden Tag und kennen eigentlich die neuralgischen Punkte ganz genau. Die, an denen gerne mal ein Blitzer steht. Und trotzdem erwischt es sie ab und an. Und wenn sie dann mehr als 25 Stundenkilometer zu schnell sind, und das innerhalb eines Jahres zweimal - tja dann erwartet Sie neben einem Bußgeld von rund 250 Euro auch ein Fahrverbot von mindestens einem Monat.

Das könnte Sie auch interessieren: In diesen Fällen ist zu schnelles Fahren laut Polizei erlaubt

Einspruch gegen Fahrverbot selten erfolgreich

Der entsprechende Bescheid wird von der zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Verwaltungsamtes in Viechtach verschickt. Man hat nun zwei Wochen Zeit, um dagegen Einspruch einzulegen. Was aber in den seltensten Fällen Erfolg hat . „In einem von 1000 Fällen“ urteilen die Richter zugunsten des Temposünders, heißt es in Viechtach. Schließlich soll der erzieherische Effekt der Strafe erhalten bleiben. Beruflich auf seinen Führerschein angewiesen zu sein, ist daher kein ausreichender Grund. Sogar eine Kreditaufnahme - beispielsweise wegen Lohnausfall - müsse der Betroffene in Kauf nehmen.

Wird der Bescheid rechtskräftig, das passiert nach mehreren Wochen, hat man vier Monate Zeit, um die Strafe anzutreten. Das heißt, man muss seinen Führerschein unter Vorlage des Bescheids bei seiner örtlichen Polizeidienststelle abgeben. Man nutzt dafür am besten den ÖPNV oder lässt sich von jemanden hinfahren. Denn selbst nach Hause fahren darf man anschließend nicht mehr.

Fahrverbot betrifft „Kraftfahrzeuge jeder Art“

Aber es gibt mehr, was man im darauffolgenden Monat nicht darf. Unter Punkt 1 der dem Bescheid beigefügten „Hinweise für das angeordnete Fahrverbot“ heißt es in gefetteter Schrift: „Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten.“ Das Verbot betreffe auch Fahrzeuge, für die an sich keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Bedeutet nichts anderes als: Auch Motorrad, Roller und Mofa bleiben in der Garage ebenso wie E-Bike und E-Scooter.

Wobei man hier natürlich zwischen E-Bike, Pedelec und S-Pedelec unterscheiden muss. Von einen Fahrverbot betroffen sind nur die Fahrräder, mit denen man sich auch ohne eigene Kraftanstrengung fortbewegen kann. Dazu gehören E-Bike und S-Pedelecs, nicht aber das normale Pedelec. Darauf weist Konrad Lorenz vom bayerischen Verwaltungsamt in Straubing hin. Seine Behörde hat 2021 insgesamt 64.066 Fahrverbote ausgesprochen. Fast 56 Prozent davon entfielen auf Geschwindigkeitsübertretungen und fast 25 Prozent auf Alkohol- und Drogendelikte.

Lesen Sie auch: Anwalt rät im Netz: Führerschein daheim lassen - Laut ADAC keine gute Idee

Fahrverbot: Gefängnis oder hohe Geldstrafe bei Missachtung

Besteht ein Fahrverbot, dann sollte sich der Betroffene auch daran halten. Denn die Strafen bei Missachtung können bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe im vierstelligen Bereich vorsehen. Wer ein E-Bike oder S-Pedelec fährt, ist daher auch verpflichtet, seinen Führerschein oder die entsprechende Prüfbescheinigung mitzuführen, unterstreicht Lorenz. Denn auch hier würde die Polizei Kontrollen durchführen.