Scheyern
Außenbereich oder Baulücke? Verwaltungsgericht München weist Klage in Euernbach ab

21.03.2023 | Stand 17.09.2023, 0:40 Uhr

Ist diese umzäunte Wiese (rechts) am Euernbacher Ortsrand bereits Außenbereich, der nicht überbaut werden darf, obwohl nebenan ein genehmigtes Haus steht (links) und oberhalb der Böschung der Friedhof mit Aussegnungsgebäude (hinten links) liegt? Eine Klage gegen zwei vom Landratsamt abgelehnte Bauvoranfragen ist nun auch vom Verwaltungsgericht München abgewiesen worden. Foto: Kraus

Baurecht in kleineren Dörfern ist oft ein kontroverses Thema. In einem ungewöhnlichen Fall in Euernbach, der Präzedenzfallwirkung haben könnte, hat nun das Verwaltungsgericht München entschieden und die restriktive Linie des Landratsamts Pfaffenhofen bestätigt.



Geklagt hatten zwei Brüder, die auf einem Hanggrundstück am Friedhofsweg zwei Einfamilienhäuser errichten wollen. Die Gemeinde Scheyern hatte ihr Einvernehmen verweigert, das Landratsamt als Genehmigungsbehörde den Vorbescheidsantrag abgelehnt. Die Begründung: Das Grundstück liege im Außenbereich.

Die Bauwerber sehen das anders: Im Süden und Westen grenzen zwei bestehende Wohngebäude an, im Osten ist die Häuserreihe der Kreutenbacher Straße nur knapp 70 Meter entfernt. Vor allem aber thront im Norden über der angrenzenden Böschung der örtliche Friedhof mit Aussegnungsgebäude, der in die unbebaute Landschaft hinausragt. Rechtsanwalt Stefan Tysper hielt es bei der mündlichen Verhandlung in Euernbach für eindeutig, dass seinen Mandanten das Baurecht zu Unrecht verwehrt werde: „Für mich ist das eine glasklare Baulücke“, so der Bonner Fachanwalt.

Deutliche Kritik am Landratsamt

Tysper verwies auf das westliche Nachbarhaus, das ebenfalls am Friedhofsweg in exponierter Ortsrandlage genehmigt wurde. Auch andernorts in dem Scheyrer Ortsteil seien vergleichbare Bauvorhaben genehmigt worden. „Da ist mir unverständlich, warum sie hier so rigide sind“, fragte er in Richtung der ebenfalls vor Gericht geladenen Vertreter des Landratsamts. Diesen Seitenhieb wollte wiederum Michael Beckmann als leitender Baujurist der Behörde nicht auf sich sitzen lassen. „Wenn Sie damit die konsequente Anwendung der Gesetze und der Rechtssprechung meinen, bin ich gerne rigide“, konterte er „Für uns ist das ein klarer Fall.“

Eine zentrale Frage bei der Verhandlung in Euernbach war: Endet die Ortschaft mit der letzten Reihe an Wohnhäusern oder mit dem etwa 50 Meter außerhalb gelegenen Friedhof? Der Vorsitzende Richter Korbinian Heinzeller ließ nach einer einstündigen Ortsbegehung keinen Zweifel an der Einschätzung der fünfköpfigen Verwaltungsgerichtskammer: „Wir würden es aller Voraussicht nach auch als Außenbereich einschätzen“, sagte er. Der Friedhof reiche demnach nicht aus, um das strittige Grundstück noch zum Bebauungszusammenhang zählen zu können. Und auch die Friedhofsböschung ist laut Heinzeller nicht hoch genug, um als natürliche Grenze zu dienen.

Richter rät zu Bebauungsplan – und zu Kompromissen

Richter Heinzeller riet den Klägern daher, auf die Gemeinde zuzugehen – und meinte damit offenkundig, dass für den Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt werden könnte. Doch das wiederum wäre mit Kosten und vor allem Kompromissen verbunden. „Aber es wäre ein Weg“ – auch wenn mehrere Beteiligte über ihren Schatten springen müssten. Tatsächlich gab es für den Bereich schon einmal ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan, das aber 2021 seitens der Gemeinde Scheyern aufgehoben wurde.

Doch trotz des Hinweises des Richters auf die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer wollten die beiden Bauwerber ihre Klage nicht zurückziehen – sondern es auf ein schriftliches Urteil ankommen lassen. „Meine Mandanten wollen seit 30 Jahren, dass hier gebaut werden kann“, erklärte Tysper mit Blick auf die lange Vorgeschichte. „Und es ist ein Grenzfall.“ Gerade was die Rolle des Friedhofs als Bezugsfall betrifft, gebe es in der Rechtssprechung eindeutige Urteile.

Kläger behalten sich Rechtsmittel vor

Mittlerweile hat die neunte Kammer eine Entscheidung getroffen: Wie das Verwaltungsgericht auf Anfrage mitteilt, wurde die Klage der beiden Brüder abgewiesen. Ob der Fall nun in die zweite Instanz geht, bleibt offen: Die Kläger behalten sich nach Auskunft ihres Anwalts ausdrücklich Rechtsmittel vor. Eine Entscheidung darüber soll fallen, wenn in einigen Wochen die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt – immerhin geht es um einen Fall, der Signalwirkung auch für ähnlich gelagerte Außenbereichsstreitigkeiten haben könnte.

PK