BGH-Urteil - Darlehenskontogebühren bei Bausparern sind unzulässig

18.05.2017 | Stand 02.12.2020, 18:07 Uhr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stattgegeben. Bausparer können Gebühren fürs Darlehenskonto zurückfordern.

Nach den Kontoführungsgebühren bei Privatdarlehen kippt der Bundesgerichtshof (BGH) auch das Kontoentgelt bei Bauspardarlehen. Die Erhebung von Gebühren für das Darlehenskonto sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, urteilte der BGH in Karlsruhe (Az. XI ZR 308/15). Dadurch würden Bausparkassen die Verwaltungskosten auf die Kunden umwälzen. Die sei nicht mit dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages vereinbar, wonach Darlehensnehmer nur zum Schuldendienst verpflichtet sind, so die Karlsruher Richter.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Badenia Bausparkasse, eine Tochter des Versicherungskonzerns Generali. Grund: Die Badenia erhob seit Jahren eine Kontoführungsgebühr von 9,48 Euro pro Jahr. Das Entgelt wurde fällig, sobald sich Bausparer die Darlehenssumme ganz oder teilweise auszahlen ließen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt dies im Urteil vom 16.06.2015 für zulässig (Az. 17 U 5/14). Von der Rechtsprechung des BGH profitieren alle Bausparer, die in den vergangenen drei Jahren Gebühren während der Darlehensphase zahlten.

Tipp: Betroffene Verbraucher können diese Unkosten bis Ende 2017 zurückfordern. Ein entsprechender Musterbrief kann auf der Seite von Stiftung Warentest heruntergeladen werden. Kontogebühren für die Ansparphase sind weiterhin gültig. Hier prüft die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls rechtliche Schritte.

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