Eichstätt
"Moderate" Mehrbelastung für Anlieger

Straßenausbaubeiträge: Stadt will ihren Anteil teilweise reduzieren - Neufassung der Satzung vorgelegt

24.11.2017 | Stand 02.12.2020, 17:10 Uhr
Aktuelle Ausbauten - wie hier in der Richard-Strauß-Straße - werden noch nach der alten Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet. Bei künftigen Maßnahmen müssen die Anlieger aber wohl tiefer in die Tasche greifen. −Foto: Knopp

Eichstätt (EK) 60:40 - das war bisher in Eichstätt Pi mal Daumen die Formel für die Beiträge zum Straßenausbau. Das heißt: 60 Prozent der umlegbaren Kosten tragen die betroffenen Anlieger, 40 Prozent übernimmt die Stadt. Das soll sich nun ändern: Die Stadt will ihren Anteil reduzieren, die Anlieger müssen dann mehr bezahlen.

Erstaunlich geschmeidig und auch ohne große Debatte wurde dieser Punkt in der jüngsten Sitzung des Hauptausschusses abgehandelt, in der Peter Puchtler vom Steueramt dem Gremium die angestrebte Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vorlegte. Am Ende stand die Beschlussempfehlung für den Stadtrat - allerdings mit drei Gegenstimmen -, die neue Satzung in der Sitzung am 7. Dezember zu verabschieden.

Wenn man von Straßenausbaubeiträgen spricht, geht es in erster Linie um sogenannte Anliegerstraßen. Aktuelle Beispiele: die Richard-Strauß-Straße am Seidlkreuz und die Straße Am Wald, an deren Erneuerungen sich die anliegenden Grundstückseigentümer mit teils fünfstelligen Summen beteiligen müssen. Die laufenden Maßnahmen werden allerdings noch nach der alten Satzung abgerechnet, versicherte Puchtler - also mit 60:40 für die Fahrbahnerneuerung. Bei künftigen Straßenausbauten soll das Verhältnis aber 70:30 betragen. Ergo: Die Betroffenen müssen tiefer in die Tasche greifen.

Explizit erwähnt wurden die neuen Finanzierungsmöglichkeiten der teils hohen Beiträge: So können die Betroffenen künftig die Summen in Raten zahlen oder verrenten. Neu aufgenommen in die Satzung wird auch der sogenannte Billigkeitserlass, der in besonderen Härtefällen greift. Demzufolge kann die Stadt dem Schuldner in Einzelfällen den Beitrag "bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erlassen", wie es heißt. Voraussetzung: Die geforderte Summe muss 40 Prozent des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreiten.