Eigenen Strom genutzt?
Private Ladekosten für Dienstwagen steuerlich absetzen

07.11.2024 | Stand 07.11.2024, 13:06 Uhr |

Elektroauto an einer Ladesäule - Schon gewusst? Stromkosten, die Beschäftigten entstehen, wenn sie ihr E-Auto daheim laden, kann der Arbeitgeber grundsätzlich steuerfrei erstatten. - Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Wer seinen Dienstwagen mit E-Motor gelegentlich zu Hause lädt, kann die dadurch entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Spielt der Arbeitgeber nicht mit, muss es die Steuererklärung richten.

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung? Wer in der glücklichen Situation ist, dieses Auto auch privat oder zumindest für den Arbeitsweg nutzen zu können, erzielt dadurch einen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Aber wussten Sie, dass Sie dieser Steuerlast bestimmte eigene Ausgaben für das Firmenfahrzeug gegenrechnen können? Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Gerade bei E-Autos oder Hybrid-Fahrzeugen kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Batterie des Fahrzeugs gelegentlich zu Hause laden. Die Stromkosten, die Beschäftigten dabei entstehen, kann der Arbeitgeber grundsätzlich steuerfrei erstatten. Weil die Ermittlung der Kosten - zum Beispiel, wenn die Wallbox keinen separaten Stromzähler hat - nicht ganz einfach ist, dürfen Arbeitgeber in diesen Fällen auch Pauschalbeträge von 30 (E-Auto) beziehungsweise 15 Euro (Hybrid-Fahrzeug) erstatten.

Die Pauschalen erhöhen sich entsprechend auf 70 beziehungsweise 35 Euro, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gar keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber haben und ihnen auch keine Ladekarte vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Erstattet der Arbeitgeber weder die tatsächlich entstandenen Kosten noch die steuerfreien Pauschalen, können Beschäftigte die Aufwendungen selbst im Rahmen der Steuererklärung geltend machen und möglicherweise zu viel gezahlte Steuern zurückverlangen. 

Um dem Finanzamt den Posten glaubhaft machen zu können, bietet es sich laut BVL an, eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzuhalten, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auf eigene Kosten auflädt und keine Tankkarte zur Verfügung gestellt wird.

© dpa-infocom, dpa:241107-930-282047/1

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