Der Umwelt zuliebe
Ohne Salz: Richtig streuen bei Schnee und Eis

19.11.2024 | Stand 19.11.2024, 11:19 Uhr |

Eine Frau räumt Neuschnee aus der Zufahrt zu einem Haus - Verkehrssicherungspflicht: Eigentümer und Mieter müssen Gehwege und Zugänge bei Schnee und Eis sicher passierbar halten. - Foto: Bernd Thissen/dpa/dpa-tmn

Hat es bei Ihnen schon geschneit? Trotz aller Freude sollten Sie die weiße Pracht um Ihr Grundstück herum nicht lange liegen lassen - zu groß ist die Rutschgefahr. Welche Mittel Ihnen dabei helfen.

Die ersten Schneefälle haben Mittel- und Norddeutschland erreicht. In Süddeutschland wird's voraussichtlich mit etwas Verzögerung weiß. Doch so schön die ersten Flocken auch sein mögen: Bleiben sie liegen oder sorgen sie für Glättegefahr, sollten Grundstückseigentümer wie Mieter besser aktiv werden und die Gefahr beseitigen.

Denn Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD).

Bei nachlassender Wirkung erneut streuen

Dafür sollte etwaiger Schnee geräumt und bei Glätte entsprechend gestreut werden - bei Bedarf auch mehrmals am Tag. Bei Glatteisbildung besteht sogar eine sofortige Streupflicht. Hat die erste Streuung ihre Wirkung verloren, muss man nochmal raus und nachbessern.

Salz sollte dabei nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den allermeisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

Haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter übertragen, müssen diese für Sicherheit sorgen. Ein prüfender Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss.

© dpa-infocom, dpa:241119-930-292925/1

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