Urteil des AG München
Geschädigte können gegen unerwünschte Werbung vorgehen

03.04.2023 | Stand 03.04.2023, 18:14 Uhr

Werbung unerwünscht - Schild an Briefkasten - Eindeutiger Hinweis: Wer keine Werbung in seinem Briefkasten wünscht, kann das mit einem Schild signalisieren. - Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Wer keine Werbesendungen in seinem Briefkasten wünscht, kann das mit einem Hinweisschild signalisieren. Verteiler tun gut daran, das zu beachten. Sonst kann es für deren Auftraggeber teuer werden.

«Bitte keine Werbung einwerfen» - wie oft wurde dieses Schild an Ihrem Briefkasten schon ignoriert? Wer es darauf anlegt, kann gegen solche unerwünschten Werbesendungen juristisch vorgehen. Das zeigt ein Urteil des Münchner Amtsgerichts (Az.: 142 C 12408/21), auf das das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hinweist.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger an seiner Briefkastenanlage zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens gefunden, obwohl sämtliche Briefkästen mit einem Werbeverbotshinweis gekennzeichnet waren. Dabei lagen die Flyer nicht in dem Briefkasten, sondern in einer Ritze zwischen Briefkasten und Briefkastenanlage. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen. Die Bewohner des Hauses wollten keine Werbung erhalten. Durch wild abgelegte oder befestigte Reklame erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich, fand der Kläger.

Vertragsstrafen können der Absicherung dienen

Das Gericht gab dem Kläger recht und drohte dem Umzugsunternehmen für jeden Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an. Maßgeblich sei, dass der Kläger durch das beklagte Umzugsunternehmen in seinem Besitz rechtswidrig gestört worden war.

Darum half auch die Argumentation des Unternehmens nicht, die von ihm beauftragten Verteiler seien angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzuwerfen, auf denen kein Verbotsschild angebracht ist. Letztlich bleibe der Auftraggeber für die Kontrolle seiner Dienstleister verantwortlich, so der Richter. Sofern sich dieser nicht an die Absprachen halte, könnten auch Vertragsstrafen vereinbart werden.

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