BGH-Urteil
Bausparen: Jahresentgelt in der Sparphase unzulässig

18.11.2022 | Stand 18.11.2022, 16:26 Uhr

Jahresentgelte beim Bausparen unzulässig - Der BGH hält Jahresentgelte beim Bausparen für unzulässig - auch in der Sparphase. - Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Wer für sein Bausparkonto in der Sparphase ein Jahresentgelt zahlt, kann sich dagegen künftig wehren. Der BGH hält solche Gebühren für unzulässig.

Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der
Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. Ein
solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit
Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, urteilte
der Bundesgerichtshof (BGH).

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe erklärten
eine Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für
unwirksam, wonach in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr
fällig werden. Geklagt hatte der Bundesverband der
Verbraucherzentralen, um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen.
Ähnliche Gebühren gibt es bei vielen anderen Bausparkassen. (Az.
XI ZR 551/21)

In der Sparphase zahlen Bausparer einen Teil der Bausparsumme
zunächst selbst ein. Ist der Vertrag «zuteilungsreif», beginnt die
Darlehensphase, in der der Kunde den restlichen Betrag als Darlehen
in Anspruch nehmen kann. Für die Darlehensphase hatte der BGH bereits
2017 entschieden, dass jährliche Kontogebühren unzulässig sind.

Wessen Vertragspartner das nicht tut, sollte selbst aktiv werden. Die Stiftung Warentest stellt auf ihrer Webseite einen Musterbrief bereit, den Betroffene nutzen können, um die Jahresentgelte von ihrer Bausparkasse zurückzufordern.

Bausparerinnen und Bausparer, deren Verträge bereits beendet sind, sollten sich der Verbraucherzentrale zufolge an die zuständige Ombudsperson wenden, um eine etwaige Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Gebühren prüfen zu lassen.

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