Verdacht auf Fehlverhalten
Betriebsrat muss über Kündigungsdetails Bescheid wissen

31.05.2023 | Stand 13.07.2023, 16:39 Uhr |

Kündigung: Frau trägt Karton mit Büropflanze - Muss ein Mitarbeiter aufgrund eines Fehlverhaltens seine Sachen packen, hat der Betriebsrat ein Recht zu erfahren, was genau passiert ist. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Betriebsrat eine wichtige Kontrollinstanz. Seinen Job kann er aber nur machen, wenn er über alle Details informiert ist.

Der Betriebsrat muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung konkret über den Verdacht auf ein mutmaßliches Fehlverhalten Bescheid wissen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (AZ: 3 Ca 6776/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein schwerbehinderter Kläger bei der Personalabteilung eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit abgegeben. Er teilte mit, er habe seine Bänder überdehnt, könne sich deshalb nicht ohne Gehhilfen fortbewegen. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin verhaltensbedingt, da er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutete.

Der Gekündigte erhob Klage: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Damit hatte der Mann Erfolg. Denn der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat zwar über die Kündigung informiert, dabei aber nicht die Umstände mitgeteilt. Eine Kündigung wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gebe dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass, umfassend tätig zu werden, so das Gericht.

© dpa-infocom, dpa:230531-99-890226/2

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