Mit gutem Grund
Befristetes Arbeitsverhältnis: Das sollten Sie beachten

13.04.2023 | Stand 13.04.2023, 10:40 Uhr

Person unterschreibt Vertrag - Egal ob Elternzeitvertretung oder Projektarbeit - Arbeitsverhältnisse dürfen nicht über einen bestimmten Zeitraum hinaus immer wieder befristet werden. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Ein neuer Job ist gefunden, allerdings läuft der Arbeitsvertrag erst mal nur ein Jahr: Wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, lohnt es sich, die Rahmenbedingungen zu kennen.

Beschäftigte dürfen nur befristet beschäftigt werden, wenn sie neu eingestellt wurden. Darauf macht die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin aufmerksam.

Ein Grund für eine Befristung kann zum Beispiel eine Elternzeitvertretung oder auch eine Projektarbeit sein. Ohne einen solchen Sachgrund dürfen Beschäftigte höchstens zwei Jahre lang befristet beschäftigt werden.

Innerhalb dieser zwei Jahre kann das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden, so die Arbeitnehmerkammer Bremen. Weitere Verlängerungen seien nur in Ausnahmen statthaft.

Befristung kann unwirksam werden

Übrigens: Eine Befristung kann im Laufe des Arbeitsverhältnisses auch unwirksam werden. Wenn eine sachgrundlose Befristung nicht mehr möglich ist und tatsächlich kein Grund vorliegt, gilt der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das kann der Fall sein, wenn jemand als Vertretung eingestellt wurde, nun aber niemanden mehr vertritt.

In so einem Fall können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der drei Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsvertrags eine Entfristungsklage erheben.

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