Fragen aus dem Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag digital unterschreiben: Geht das?

27.05.2024 | Stand 28.06.2024, 20:56 Uhr |

Ein Personaler prüft einen Anstellungsvertrag - Unnötiger Papierkram? Ein Arbeitsvertrag kann auch ausschließlich digital vorliegen. - Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn/dpa

Was in anderen Ländern bereits normal ist, bleibt in Deutschland die Ausnahme: Verträge oder Kündigungen digital zu unterschreiben. Doch was steht der digitalen Unterschrift noch im Weg?

Unnötige Bürokratie - dafür ist Deutschland bekannt. Da bilden Arbeitsverträge häufig keine Ausnahme. Die werden regelmäßig in zweifacher Ausführung ausgedruckt, per Post versandt, unterschrieben und wieder weitergeschickt. Geht das nicht auch auf digitalem Weg?

Grundsätzlich ist es möglich, einen Arbeitsvertrag digital zu signieren. „Man kann einen Arbeitsvertrag mündlich abschließen. Deshalb kann man ihn auch digital abschließen“, so Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Formfreie Arbeitsverträge sind ebenso wirksam wie solche, die mit blauer Tinte unterschrieben wurden.

Es gibt jedoch in einigen Fällen Ausnahmen von dieser Regel. Enthalten Arbeitsverträge Befristungsregelungen, ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend erforderlich. Eine Missachtung dieser Schriftform führt laut Görzel zwar nicht dazu, dass der Arbeitsvertrag unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis gilt dann aber unbefristet.

Nachweisgesetz: Bedingungen müssen schriftlich vorliegen

In Deutschland gilt zudem das sogenannte Nachweisgesetz. Es verpflichtet Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten und die Niederschrift dem Arbeitnehmer unterzeichnet auszuhändigen.

Die Informationen müssen laut Görzel aber nicht unbedingt im Arbeitsvertrag selbst stehen, sondern können in einem separaten Dokument übermittelt werden. Das Nachweisgesetz stehe auch nicht im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Wirksamkeit des Arbeitsvertrags.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

© dpa-infocom, dpa:240527-99-174205/2

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