Urteil
Arbeitgeber droht Strafe bei Kündigung ohne Betriebsrat

09.01.2023 | Stand 09.01.2023, 16:46 Uhr

Ein Kündigungsschreiben - Bei Kündigungsvorhaben sollten Arbeitgeber den Betriebsrat einbeziehen. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Wird einem Beschäftigen gekündigt, ohne dass die Arbeitnehmervertretung einbezogen wurde, kann das eine grobe Pflichtverletzung sein – die ein hohes Ordnungsgeld nach sich ziehen kann.

Ein Arbeitgeber, der ohne den Betriebsrat anzuhören wiederholt Kündigungen ausspricht, muss mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Ein Ordnungsgeld von 10 000 Euro hatte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) einem Arbeitgeber in einem entsprechenden Fall angedroht. Auf den Beschluss (16 TaBV 191/21) weist der Bund-Verlag hin, Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht.

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber in den Jahren 2019 und 2020 mehreren Mitarbeitern - teils krankheitsbedingt - gekündigt, ohne die Arbeitnehmervertretung jeweils in die Entscheidung einzubeziehen. Daraufhin beantragte der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, keine weiteren Kündigungen auszusprechen, ohne ihn anzuhören. Ansonsten müsse ein Ordnungsgeld angedroht werden. 

Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag zunächst abwies, entschied das LAG im Sinne des Betriebsrates: Mit seinem Verhalten habe der Arbeitgeber grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 23 Abs. 3 BetrVG) verstoßen. Für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung drohte das Gericht ein Ordnungsgeld zum Höchstmaß von 10 000 Euro an.

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