Bundesnetzagentur
Auch bei geschützten Kunden kann das Gas gedrosselt werden

11.10.2022 | Stand 11.10.2022, 17:32 Uhr

Gasumlage - Auch geschützte Kunden können bei einer Gasmangellage nicht unbegrenzt Gas verbrauchen. Im Krisenfall müssen sie auf den «Komfort»-Anteil ihres Gasbezuges verzichten. - Foto: Marijan Murat/dpa

Auch wenn Haushalte, Schulen oder Krankenhäuser laut Notfallplan als geschützte Kunden gelten, kann ihnen bei einer Mangellage das Gas rationiert werden. Laut Bundesnetzagentur müssen sie dann auf den «Komfort»-Anteil verzichten. Was ist damit gemeint?

Bei einem drohenden Gasmangel müssen im kommenden Winter auch geschützte Kunden wie Haushalte, Schulen oder Krankenhäuser mit Einschränkungen rechnen. Darauf wies die im Notfall für die Gaszuteilung zuständige Bundesnetzagentur hin.

«Geschützte Kunden genießen keinen absoluten Schutz. Die Bundesnetzagentur kann nicht ausschließen, dass in einer Gasmangellage auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den Gasbezug zu reduzieren», teilte Behörde mit. Im Krisenfall sollen geschützte Verbraucher demnach auf den «Komfort»-Anteil ihres Gasbezuges verzichten. Nicht geschützt sei etwa der Gasbezug, um private Pools oder eine Sauna zu heizen. Das bedeute aber nicht, dass die Betroffenen ihren Gasbezug einstellen müssten, betonte die Behörde.

Zu den geschützten Künden gehören Haushaltskunden, Kindergärten, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Altenheime und Arztpraxen, Polizei und Feuerwehr, die Bundeswehr, die Strom- und Wasserversorger, die Müllabfuhr, aber auch viele kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Als Bundeslastverteiler kann die Netzagentur nach der Ausrufung der Notfallstufe des Notfallplans Gas Anweisungen zur Verringerung des Gasverbrauchs erlassen. Ihre Aufgabe ist es dabei, «den lebenswichtigen Bedarf an Gas sicherzustellen». Die Anweisungen müssen so ausgestaltet sein, dass die sozialen, ökologischen und ökonomischen Schäden möglichst gering bleiben.

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