Steuern und Umgangsrecht - Kein Steuerrabatt für Kontakt zum Kind

03.01.2013 | Stand 03.12.2020, 0:39 Uhr

Wer als Geschiedener Kontakt zu seinem Kind halten möchte, das bei dem geschiedenen Partner lebt, kann für diese Kosten keinen Steuernachlass geltend machen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Kosten für Fahrten, Flüge und gegebenenfalls Übernachtungen müssten geschiedene Steuerzahler in Kauf nehmen, hielten die obersten Finanzrichter in dem Fall fest. Es handele sich bei ihnen nicht um außergewöhnliche Kosten, die zu einem besonderen Steuervorteil führen könnten, urteilten sie. Mehrkosten für den aufwändigeren Kontakt zum Kind seien durch den halben Kinderfreibetrag bereits steuerlich abgegolten.

Fahrtkosten kein Mehrbedarf


Auch der Einwand der Kläger überzeugte die BFH-Richter nicht, dass die Auffassung des Finanzgerichts (FG) in der Vorinstanz der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung widerspreche, nach der die (Fahrt-)Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ein über den Regelbedarf hinausgehender Mehrbedarf seien. In diesem Punkt verwies der BFH auf seine vorherige Rechtsprechung, nach der ein Gleichklang von Steuer- und Sozialhilferecht nicht geboten sei.

Keine Einzelfallregelung

Anders als das Sozialhilferecht stellt der Steuergesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vielfach nicht auf den Einzelfall ab, sondern sucht pauschalierende, für eine möglichst große Gruppe von Steuerpflichtigen und ihre Leistungsfähigkeit angemessene Regelungen zu finden, erklärten die BFH-Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Mehrkosten seien für geschiedene Eltern nun einmal typisch, erinnerten sie. Dass die Kosten ihr steuerliches Netto minderten, auch dieser Einwand überzeugte die obersten Finanzrichter nicht.

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