Augsburg

Fischereivereinen droht Strafe

04.03.2014 | Stand 02.12.2020, 22:59 Uhr
Fischer und Angler werden von der Tierschutzorganisation Peta mit Anzeigen überzogen - wegen angeblicher Tierquälerei. −Foto: Rein

Augsburg (DK) Ein Bescheid der Augsburger Staatsanwaltschaft verunsichert die Fischereivereine: Demnach erfüllt das Königsfischen den Tatbestand der Tierquälerei. Die Vereine fürchten um ihre Traditionsveranstaltungen, Leitender Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz will die Sachlage noch einmal prüfen.

Auslöser der Diskussion ist die Anzeige der Tierschutzorganisation Peta gegen einen Verein im Landkreis Landsberg, der im Herbst vergangenen Jahres an einem See bei Hurlach seinen Fischerkönig ermittelte. Für Peta ist Königsfischen nichts anderes als Tierquälerei – ein Wettbewerb auf Kosten der Fische. „Das Töten von Fischen als Freizeitbeschäftigung oder als Sportveranstaltung zu klassifizieren, ist herzlos und ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz“, schreibt Tanja Breining von Peta Deutschland auf der Homepage der Organisation.

Peta hat bereits mehrere Vereine in der Region angezeigt. Auch ein Geisenfelder, der im vergangenen Jahr einen riesigen Waller gefangen hatte, bekam Ärger mit Peta. Bislang sind all diese Verfahren eingestellt worden. Im Fall des Geisenfelders entschied die Staatsanwaltschaft Ingolstadt damals, dass kein Gesetzesverstoß vorliege: Der Waller sei sachgerecht gefangen worden. Und: Die Aktion habe der Hege und Pflege des Fischbestands in dem betreffenden Weiher gedient.

Der aktuelle Fall im Landkreis Landsberg wird allerdings von der Augsburger Staatsanwaltschaft etwas anders beurteilt. Zwar wurde auch dieses Verfahren eingestellt – wegen geringer Schuld. Allerdings sieht die Behörde im Wettfischen sehr wohl einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Mit anderen Worten: Im Wiederholungsfall könnte für den Verein am Ende doch eine Strafe stehen. Was das nun für die organisierte Fischerei bedeutet, ist derzeit noch unklar. Wie Christian Engelsberger, stellvertretender Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Augsburg, auf Nachfrage erklärte, wolle Behördenleiter Reinhard Nemetz das Verfahren nochmals prüfen und dann eine Entscheidung über die künftige Vorgehensweise treffen. Die rechtliche Lage ist tatsächlich kompliziert. Laut Gesetz bleibt die Tötung eines Wirbeltieres nur dann straffrei, wenn ein „vernünftiger Grund“ vorliegt. Das wäre der Verzehr des Fisches. Das war zwar auch bei dem besagten Königsfischen im Kreis Landsberg der Fall, doch, so die Staatsanwaltschaft in ihrem Bescheid, trete der Verzehr der Fische in den Hintergrund, wenn der Wettbewerbsgedanke im Fokus stehe.
 

Das sei beim traditionellen Königsfischen aber nun mal nicht der Fall, wie Ulrich Krafczyk, Geschäftsführer des Fischereiverbandes Schwaben, betont. Im Mittelpunkt stehe wie bei Wettbewerben anderer Vereine auch der gesellschaftliche Aspekt – die Pflege der Gemeinschaft. „Fischer gehen halt zum Fischen, wenn sie gemeinsam etwas unternehmen wollen“, sagt Krafczyk.

Zudem gibt es neben dem Tierschutzgesetz als Bundesgesetz ja auch noch ein Landesgesetz, das die Fischerei in Bayern regelt. Und da sei, so Krafcyk, in der Ausführungsverordnung klar geregelt, dass ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse zulässig ist, sofern es im Rahmen einer traditionellen Veranstaltung stattfindet und der Erfüllung der Hegepflicht dient. „Wenn es im Gesetz so steht, muss man doch davon ausgehen können, dass man es darf.“ Hier würden ehrenamtlich tätige Menschen, die sich das ganze Jahr über um das Wohl der Fische und Gewässer bemühen, an den Pranger gestellt, schimpft der Sprecher des Fischereiverbandes: „Solche Dinge werden von Gruppierungen angezettelt, die nichts für die Fische tun. Sie vertreiben aber die Fischer und schaden damit den Tieren.“

Solange die Regeln eingehalten und die gefangenen Fische einer fachgerechten Verwertung zugeführt werden, spricht aus Sicht Krafczyks nichts gegen das Königsfischen. Das sieht Rudolf Heinrich, der Vorsitzende des Kreisfischereivereins Aichach, genauso. Beim Königsfischen stünde keineswegs der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund. Gleichzeitig äußert Heinrich aber durchaus Verständnis für die Sorgen von Tierschützern. Es gebe Fälle, bei denen große Fische wenige Tage vor einem Wettbewerb eigens in geschlossene Gewässer eingesetzt würden. „Input, Output“, nennt man das im Fachjargon. Zulässig ist das laut Fischereigesetz nicht: „Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.“

Immer mehr in Mode kommt offensichtlich auch die Methode des sogenannten „Catch and release“. Das bedeutet: Fische werden zum Spaß gefangen und dann wieder zurück ins Gewässer geworfen. Das verurteilt Rudolf Heinrich. Der Grund für das Fischen müsse das Aneignen eines Lebensmittels sein, nicht das Vernichten.

URL: https://www.donaukurier.de/archiv/fischereivereinen-droht-strafe-4363351
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