Gebäudeversicherung - Versicherungslücke beim Hauskauf

17.09.2017 | Stand 02.12.2020, 17:29 Uhr

Wer ein Haus erwirbt, kauft damit auch eine bestehende Wohngebäudeversicherung mit. Hier lauert aber eine gefährliche Übergangsphase.

Eine Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Haus ab, die durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser entstehen. Für Hausbesitzer ist diese Police ein Muss. Daher sollten Käufer in der Übergangsphase eines Immobilienerwerbs genau auf den aktuellen Versicherungsstatus achten.

Auf bestehende Gebäudeversicherung achten

Wird ein Haus verkauft, so geht eine bereits für die Immobilie vorhandene Wohngebäudeversicherung nach dem Grundbucheintrag auf den neuen Eigentümer über. Bis dies geschehen ist, bleibt der alte Eigentümer weiterhin im Status des Versicherungsnehmers und der Versicherungsgesellschaft zur Beitragszahlung verpflichtet. Dies ist auch dann der Fall, wenn laut Kaufvertrag Nutzen, Lasten und Gefahren der Immobilie schon auf den Käufer übergegangen sind.

Käufer sollten daher den Verkäufer gezielt nach der Wohngebäudeversicherung fragen und sich die Versicherungspolice sowie den Beleg für die Beitragszahlung zeigen lassen. Nur so können Verbraucher sicher, dass die Wohngebäudeversicherung wirklich Schutz bietet.
Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da ein Käufer innerhalb eines Monats nach dem Grundbucheintrag die Versicherung kündigen kann, um sich bei Bedarf bei einem anderen Unternehmen zu versichern.

Keine Informationspflicht der Versicherung

Bei einem Fall vor dem Thüringer Oberlandesgericht (Az.4 U 574/06) hatte ein Mann während des Sommers ein Haus erworben. Kurz bevor er im Dezember desselben Jahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, brannte dieses jedoch ab. Dabei stellte sich heraus, dass kein Versicherungsschutz mehr für die Immobilie bestand, da der Verkäufer die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung trotz Mahnungen nicht bezahlt hatte.

Die Thüringer Richter entschieden, dass die Versicherung den Käufer nicht über offen stehende Beiträge und somit über einen möglichen drohenden Verlust des Versicherungsschutzes informieren muss. Dies muss sie erst ab dem Eintrag ins Grundbuch. Der Käufer hat sich selbst darum zu kümmern, ob die Versicherung bezahlt ist.

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