Stuttgart
KBA: Abschalteinrichtungen aus Gutachten zu Daimler bekannt

05.11.2021 | Stand 14.11.2021, 3:33 Uhr
Der Mercedes-Stern auf der Mercedes-Benz Hauptniederlassung in Stuttgart spiegelt sich in einer Pfütze. −Foto: Marijan Murat/dpa

Die Deutsche Umwelthilfe will neue Belege für eine Verstrickung von Daimler in den Diesel-Skandal gefunden haben. Laut Kraftfahrt-Bundesamt sind diese aber bekannt - und für zulässig erklärt worden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sieht in einem von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vorgelegten Gutachten keine Hinweise auf bislang nicht bekannte Abschalteinrichtungen bei Mercedes-Benz.

„In dem Gutachten werden acht Abschalteinrichtungen des betreffenden Modells mit dem Dieselmotor OM 642 benannt. Diese sind uns bekannt“, sagte ein KBA-Sprecher am Freitag. Sie seien bereits geprüft und für „nicht unzulässig“ befunden worden.

Die DUH hat am Freitag ein Gutachten vorgestellt, in dem sie neue Belege für eine Verstrickung des Autobauers Daimler mit seiner Stammmarke Mercedes-Benz in den Dieselskandal sieht. Grundzüge des Gutachtens waren bereits am Vortag veröffentlicht worden.

Der Kfz-Software-Experte Felix Domke dokumentiere in dem Gutachten im Auftrag einer US-amerikanischen Anwaltskanzlei „insgesamt acht bisher unbekannte Abschalteinrichtungen in einer Mercedes-Benz E-Klasse mit Euro 6 Diesel“, hieß es von der DUH. Diese seien „eindeutig illegal“ und führten auf der Straße zu Stickoxid-Emissionen deutlich über dem gesetzlich festgeschriebenen Grenzwert, so die Umwelthilfe.

Ein Sprecher von Daimler hatte dagegen mitgeteilt, die „beschriebenen Parametrierungen“ seien bereits bekannt und „nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen zu bewerten.“

Seit Bekanntwerden der Dieselthematik seien alle am Markt befindlichen Fahrzeugmodelle mit Dieselaggregaten unterschiedlicher Hersteller untersucht worden, hieß es vom KBA. Die gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtungen seien dabei benannt und im Rahmen von Rückrufaktionen behandelt worden. Das genannte Fahrzeugmodell sei zunächst Bestandteil eines Rückrufs gewesen. Die Softwareprogrammierung unterscheide sich jedoch von anderen im Rückruf befindlichen Modellen. „Daher lag bei diesem Modell keine Unzulässigkeit vor.“

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dpa