Hochzeitsratgeber
Liebesversprechen mit rechtlichen Folgen: Das bedeutet eine Verlobung aus juristischer Sicht

10.08.2024 | Stand 10.08.2024, 11:57 Uhr |

Ob romantischer, öffentlicher Heiratsantrag oder leises privates Versprechen: Eine Verlobung bringt Rechte und Pflichten mit sich.  − Symbolbild: Thilo Hierstetter/dpa

„Verliebt, verlobt, verheiratet“ – Diesen Spruch kennt wohl jedes Kind, genauso wie die Tatsache, dass eine Heirat Rechte und Pflichten nach sich zieht. Doch wie sieht es eigentlich mit der Verlobung aus? Juristisch gesehen ist sie der erste Schritt in Richtung Ehe. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regeln mehrere Paragrafen die gesetzlichen – und etwas weniger romantischen – Rahmenbedingungen.



Doch zurück zum Anfang. Was genau ist eigentlich eine Verlobung?

In Deutschland ist die Definition im Familienrecht im BGB vorgegeben. Demnach kann eine Verlobung rechtlich gesehen als sogenanntes „Eheversprechen ohne Rechtsanspruch auf Eheschließung“ definiert werden. Im Klartext bedeutet das, dass eine Verlobung nicht automatisch zum Heiraten verpflichtet und keiner der beiden Partner den anderen verklagen kann, um dieses Versprechen einzufordern. Darüber hinaus ist eine Verlobung mit deutlich weniger Rechten und Pflichten verbunden als eine Eheschließung. Nichtsdestotrotz stellt sie eine Art Vertragsverhältnis dar.

Wann gilt ein Paar als verlobt?



Das Eheversprechen kann in einem intimen Moment mit einem Heiratsantrag oder auch formell durch die Anmeldung beim Standesamt erfolgen. In beiden Fällen ist das Paar offiziell verlobt, wenn beide Parteien der Verlobung zustimmen – auch ohne Verlobungsring oder Antrag.

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Für ein rechtsgültiges Verlöbnis (so wird das Eheversprechen im BGB bezeichnet) sind also keine speziellen Formalitäten erforderlich. Wichtig ist lediglich, dass beide Partner unverheiratet sind und zum Zeitpunkt der Verlobung das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen. Sollte einer der Verlobten noch nicht volljährig sein, ist es notwendig, dass der andere Partner zum Zeitpunkt der Heirat mindestens 18 Jahre alt ist und der Jüngere der beiden das 16. Lebensjahr erreicht hat. Zusätzlich muss in einem solchen Fall eine Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.

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Gesetzliche Fristen, innerhalb derer die Hochzeit stattfinden muss, gibt es nicht. Während es früher üblich war, innerhalb eines Jahres nach der Verlobung zu heiraten, variiert heute die Zeitspanne bis zur Trauung erheblich. Während sich einige Paare schon nach wenigen Monaten das Jawort geben, nehmen sich andere mehrere Jahre Zeit. Trotz dieser Flexibilität entscheiden sich in der Praxis über 80 Prozent der Verlobten, innerhalb des ersten Jahres nach ihrem Eheversprechen zum Altar zu schreiten.

Was passiert, wenn die Verlobung aufgelöst wird?



Bis 1998 konnten Frauen, die nach einer aufgelösten Verlobung ihre Jungfräulichkeit verloren hatten, ihren Expartner auf einen Schadensersatz, das sogenannte Kranzgeld, verklagen. Heute ist diese Praxis aber weder zeitgemäß, noch zulässig.

Nichtsdestotrotz kann ein Eheversprechen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Löst einer der Partner die Verlobung ohne triftigen Grund auf, ist dieser verpflichtet dem Anderen sowie dessen Familie die Kosten zu erstatten, die etwa für die Hochzeitsvorbereitungen getätigt wurden.

Sollte jedoch ein triftiger Grund für das Ende der Verlobung vorliegen, entfällt die Pflicht zum Schadensersatz. Hierzu zählt etwa die Untreue eines Verlobten, oder wenn einer der Partner die Trauung ohne stichhaltige Begründung wiederholt verschiebt.

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Haben sich die Partner während der Zeit ihrer Verlobung Geschenke gemacht, haben beide außerdem das Recht, diese im Fall der Auflösung zurückzuverlangen. Dies gilt auch für den Verlobungsring. Drei Jahre, nachdem die Verlobung aufgelöst wurde, verjähren diese Ansprüche. Danach kann also keiner der Partner etwas zurückfordern.

Strafrechtliche Konsequenzen einer Verlobung



Neben dem persönlichen Bekenntnis zueinander, hat eine Verlobung auch eine juristische Bedeutung, wenn es um Strafverfahren geht. So räumt das Gesetz Verlobten in Straf- und Bußgeldverfahren ein ähnliches Recht zur Aussageverweigerung ein, wie es Verwandten oder Ehepartnern zusteht. Sollte also ein Verlobter in einem solchen Verfahren als Beschuldigter gelten, ist der andere Partner nicht verpflichtet, als Zeuge gegen ihn auszusagen. Diese Regelung schützt die Vertraulichkeit der Beziehung und soll sicherstellen, dass niemand gegen seinen zukünftigen Ehepartner aussagen muss.

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