Rechtsserie
Änderungen zum 1. August: Was nun im Arbeitsvertrag stehen muss

14.08.2022 | Stand 22.09.2023, 6:52 Uhr

In einem Arbeitsvertrag sind die wesentlichen Vertragsbestimmungen eines Arbeitsverhältnisses geregelt. Rechtsexperte Chri-stoph Treml erklärt in unserer Serie „Alles, was Recht ist“, was sich seit diesem Monat alles geändert hat. −Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa

Von Christoph Treml

Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Vertragsbestimmungen des Arbeitsverhältnisses. Im Einzelnen sind im Arbeitsvertrag beispielsweise die Anzahl der Arbeitsstunden, die Arbeitstage pro Woche, die Anzahl der Urlaubstage und vieles weitere geregelt. Dies wird bestimmt durch das Nachweisgesetz.

Im Nachweisgesetz (NachweisG) sind die Vorgaben niedergelegt, welche Angaben genau entweder im Arbeitsvertrag oder in einem anderweitigen Nachweisdokument festgehalten werden müssen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Nachweisgesetz wurde nun zum 1. August 2022 geändert. Dies bedeutet, dass ab Anfang August wesentlich mehr Arbeitsbedingungen anzugeben sind.



Zu diesen wesentlichen Angaben, die nun festgehalten werden müssen, zählen unter anderem:

- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;

- Die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;

- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf nach Paragraph 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz;

- Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls eine solche vereinbart werden soll;

- Das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;

- Die Dauer der Probezeit, falls eine solche vereinbart werden soll;

- Wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung (bAV) über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers;

- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;

- Ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen;

- Darüber hinaus werden umfassende Angabepflichten bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern begründet, wenn diese vier aufeinanderfolgende Wochen überschreiten.

Verstoß gegen die Nachweispflichten ist Ordnungswidrigkeit



Diese und andere Angaben müssen von dem Arbeitgeber niedergeschrieben werden. Auch muss dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag eine Niederschrift der Angaben der Namen und Anschrift der Parteien, des Arbeitsentgelts und der Arbeitszeit vorliegen.

Bis spätestens zum siebten Tag nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn muss eine Niederschrift mit weiteren Angaben (zum Beispiel ist das der Arbeitsort, die Tätigkeitsbeschreibung, die Anordnung von Überstunden oder die Angabe der Probezeit) dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Alle übrigen Angaben müssen ihm innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt werden. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf diesen Nachweis.

Ein Verstoß gegen die Nachweispflichten stellt ab dem 1. August 2022 eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern von bis zu 2000 Euro geahndet werden. Es ist demnach darauf zu achten, diese Vorschriften in Zukunft einzuhalten.


MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“

Unsere Serie „Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom 20. August – schreibt Werner Dandl seinen nächsten Beitrag. Es geht um das Thema „Lohnt sich ein Agenturen-Wechsel? Die Medienbranche im Wandel.“

Autor: Rechtsanwalt Christoph Treml ist Partner der Kanzlei T & P Treml und Partner mbB aus Cham.

Fachgebiete: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Kontakt: T & P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, Cham, (0 99 71) 99 69 90, Mail cham@tp-partner.com , www.tp-partner.com