Stellungnahme von Google

30.10.2009 | Stand 03.12.2020, 4:30 Uhr

Hamburg (dk) Der Internetkonzern Google hat dem DONAUKURIER eine Stellungnahme zukommen lassen. Im Folgenden lesen Sie die Stellungnahme.

Bevor wir in die Planung und Umsetzung des Projektes Street View eingestiegen sind, haben wir in einer umfangreichen Prüfung die Rechtmäßigkeit von Street View festgestellt. Zudem haben wir frühzeitig den Diskurs mit den europäischen und deutschen Datenschutzbehörden aufgenommen.
 
 
Diskussion mit den Datenschutzbehörden
 
Die Hamburger Datenschutzbehörde (welche entsprechend einer Absprache unter den Ländern federführend die Gespräche mit Google führt) hat sich im Rahmen dieser Gespräche mit Google auf eine Reihe von zusätzlichen Datenschutzmaßnahmen für Street View geeinigt. Unter Berücksichtigung der von Google ohnehin vorgesehenen Produkteigenschaften und den darüber hinaus gemachten Zusagen hält der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Street View für datenschutzrechtlich zulässig.

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Im Rahmen der Verhandlungen zwischen Google und dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten (HambDSB) wurden folgende Zusagen gemacht, wobei es sich dabei in weiten Teilen um Maßnahmen handelt, welche Google ohnehin schon für Street View vorgesehen hatte, welche aber der Hamburgische Datenschutzbeauftragte der Vollständigkeit halber trotzdem mit in seine Liste aufgenommen hat. Die von Google zugesagten Maßnahmen beinhalten:
1. Einsatz einer Technologie zur Verschleierung von Gesichtern vor der Veröffentlichung von Aufnahmen.
2. Einsatz einer Technologie zur Verschleierung von Kfz-Kennzeichen vor der Veröffentlichung von Aufnahmen.
3. Vorhaltung von Widerspruchsmöglichkeiten zur Entfernung bzw. Unkenntlichmachung eines Gebäudes durch einen Bewohner oder Eigentümer und Bearbeitung derartiger Widersprüche.
4. Berücksichtigung von Widersprüchen zu Personen, Kennzeichen und Gebäuden bzw. Grundstücken bereits vor der Veröffentlichung von Bildern in einer einfachen Form, mit der Folge, dass die entsprechenden Bilder vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden. Voraussetzung ist eine hinreichende Identifizierung des Grundstücks, der Person oder des Fahrzeugs.
5. Vorherige Bekanntgabe der geplanten Befahrungen mit einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit im Internet. Die vorhandenen Befahrungspläne werden bis zu 2 Monate im Voraus veröffentlicht und ständig aktualisiert. Google hat die veröffentlichten Pläne bereits, wie mit dem HambDSB vereinbart, auf Landkreise und kreisfreie Städte erstreckt.
6. Widerspruchsmöglichkeit auch nach der Veröffentlichung.
7. Die Rohdaten werden zum Zwecke der Weiterentwicklung und Verbesserung der von Google entwickelten Technologie zur Unkenntlichmachung von Gesichtern, Kfz-Kennzeichen und Gebäudeansichten benötigt. Die Löschung/Unkenntlichmachung der Rohdaten wird vorgenommen, indem die Ergebnisse aus dem Prozess zur Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen in die Rohdaten übernommen werden, sobald die Speicherung und Verarbeitung der Rohdaten nicht mehr für die genannten Zwecke erforderlich ist.
8. Die Löschung oder Unkenntlichmachung der Rohdaten von Personen, Kfz und Gebäudeansichten, die aufgrund eines Widerspruchs zu entfernen sind, wird vorgenommen. Die Löschung oder Unkenntlichmachung dieser Daten in den Rohdaten wird bereits vor der Veröffentlichung vorgenommen, wenn der Widerspruch bis zu einem Monat vor Veröffentlichung der Bilder bei Google eingeht. Später oder auch nach Veröffentlichung eingehende Widersprüche führen zu einer Löschung in den Rohdaten binnen 2 Monaten.
9. Ein Verfahrensverzeichnis wird erstellt.
10. Im Falle von Verknüpfungen des Dienstes durch andere Anbieter behält sich Google in den Nutzungsbedingungen das Recht vor, bei offensichtlicher Verletzung anwendbarer Gesetze, die Schnittstelle zu unterbinden.
11. Beschreibung der Datenverarbeitungsprozesse und der technischen und organisatorischen Maßnahmen für Google Street View wird vorgelegt. Insbesondere gehört hierzu auch eine deutliche Beschreibung des Umgangs mit den Widersprechendendaten von der Entgegennahme des Widerspruchs bis zur endgültigen Löschung bzw. Unkenntlichmachung.
12. Widerspruch kann eingelegt werden im Internet unter http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/faq.html#q7 oder schriftlich zu Händen der Google Germany GmbH, betr.: Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg. Der Link mit dem Text: "FAQ Street View (inkl. Widerspruchsmöglichkeiten)" ist direkt auf der ersten Seite der Hilfeseiten für Google Maps Deutschland erreichbar. Diese Hilfeseiten erreicht jeder Nutzer direkt aus dem Produkt Google Maps Deutschland, wenn er oben rechts den Link "Hilfe" klickt.
13. Bei Google eingelegte Widersprüche erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung. Emails mit Widersprüchen werden umgehend automatisch bestätigt, alle eingehenden Briefe werden fortlaufend beantwortet.

Die von Google gegenüber dem HambDSB gemachten Zusagen wurden von diesem auf folgender Internetseite veröffentlicht: http://www.hamburg.de/datenschutz/aktuelles/1569338/google-street-view-zusage.html
 
 
Konformität mit dem geltenden Datenschutzrecht
 
Der HambDSB, Prof. Caspar, hatte bereits in seiner Presseerklärung vom 17.06.2009 http://www.hamburg.de/datenschutz/aktuelles/1546460/pressemeldung-2009-06-17.htm erklärt: "Wir können aufgrund der Zusagen nun vom Erlass rechtlicher Maßnahmen absehen,...", denn: "Die Aufsichtsbehörde ist mit ihren Forderungen damit an den Rand dessen gegangen, was rechtlich möglich und vor allem durchsetzbar ist."
 
Auch die Landtage in Schleswig-Holstein und Bayern, welche sich in der Folge damit beschäftigten, ob über die von Google gegenüber dem HambDSB gemachten Zusagen hinaus noch weitere Maßnahmen gegen Google erforderlich wären, kamen zu dem Schluss, dass dies nicht erforderlich sei.
 
Am 09.07.2009 hat der Bayerische Staatsminister des Innern, Herr Joachim Herrmann einen Bericht zu Google Street View im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz des Bayerischen Landtages vorgelegt. In der Rede vor dem Ausschuss weist Herr Minister Herrmann ausdrücklich darauf hin:
 
„(…) das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und Google ist aus meiner Sicht vertretbar. Das hier anzuwendende Bundesdatenschutzgesetz enthält keine rechtliche Handhabe für weitergehende Forderungen und Verbote. Angesichts des nunmehr mit Google vereinbarten Verfahrens besteht hierfür auch kein Anlass, da die schutzwürdigen Belange der Betroffenen gewahrt bleiben“.
 
Zu einem späteren Zeitpunkt fügte er in seiner Rede hinzu:
 
„Eine sorgfältige Prüfung meines Hauses hat im Übrigen ergeben, dass aus straßenrechtlicher Sicht keine Handhabe gegen die Nutzung der Bundes- und Landesstraßen mittels Fahrzeugen von „Google Street View“ besteht. Es handelt sich hier um erlaubnisfreien Gemeingebrauch. Auch straßenverkehrsrechtlich bestehen derzeit keine Ansatzpunkte für beschränkende Maßnahmen. (…) Hier gibt es ebenfalls keine Möglichkeiten, gegen die Bildaufnahmen durch Google Street View oder gegen vergleichbare Angebote einzuschreiten“.
 
Bereits am 02.02.2009 kam ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu dem Ergebnis, Google Street View als datenschutzrechtlich zulässig einzustufen, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, was später in zwei weiteren Gutachten (des Wissenschaftlichen Dienstes bzw. des Innenministeriums von Schleswig-Holstein) bestätigt wurde. Google wird in seiner Ansicht, dass Street View auch bereits in seiner ursprünglichen Ausgestaltung und ohne die jüngst gegenüber dem HambDSB freiwillig gemachten Zusagen datenschutzrechtlich zulässig ist, durch ein Gutachten des renommierten Geodaten-Experten Professor Forgo vom Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover unterstützt. Dieser kommt kurz zusammengefasst zu dem folgenden Ergebnis:
 
Bildaufnahmen von Häuserfronten - und zwar mit oder ohne erkennbarer Hausnummer – sind keine personenbezogenen Daten, denn weder handelt es sich um „Einzelangaben“ iSd § 3 Abs. 1 BDSG noch um „Informationen über sachliche Verhältnisse“ einer Person. Bilder von Häuserfassaden sind vielmehr reine Sachdaten, die nicht dem Schutzzweck des Datenschutzes, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahren soll, unterliegen. Würde man die Möglichkeit eines mittelbaren und von der verarbeitenden Stelle nicht intendierten Zusammenhanges mit einer Person ausreichen lassen, hätte der Personenbezug kaum noch begrenzende Funktion. Was man erreichte, wäre das Gegenteil eines effizienten Datenschutzrechts, nämlich einen aufgeblähten und im Einzelfall nicht mehr handhabbaren Anwendungsbereich des BDSG. Da es sich bei den im Rahmen von Street View verarbeiteten Daten um solche handelt, die von jedermann im öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen werden können und die damit „öffentlich zugänglich“ iSd §§ 28 Abs. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG sind, müssten die Interessen betroffener Personen gegenüber den Interessen der Google Inc. offensichtlich überwiegen, um die Datenverarbeitung unzulässig werden zu lassen.
Ein solches offensichtlich überwiegendes Interesse kann aber weder für die abgelichteten und sodann weit überwiegend unkenntlich gemachten Personen noch für Aufnahmen ebenfalls unkenntlich gemachter Fahrzeuge und erst recht nicht für Bilder von Häuserfronten – wollte man diese entgegen hier vertretener Ansicht als personenbezogene Daten ansehen – festgestellt werden.
 Google Street View ist daher in der momentan geplanten Ausgestaltung (auch ohne die von Google gegenüber dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gemachten Zusagen) datenschutzrechtlich unbedenklich.