Trotz abgegebener Erklärung
Finanzämter verschicken Erinnerungen zur Grundsteuer: Was ist dann zu tun?

10.06.2023 | Stand 15.09.2023, 0:47 Uhr

Die Grundsteuererklärung beschäftigte zuletzt viele. −Foto: dpa

Mit Ablauf des 2. Mai endete die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung in Bayern. Inzwischen verschicken die Finanzämter im Freistaat auch Erinnerungsschreiben an Grundstücksbesitzer − manchmal trotz abgegebener Erklärung. Was ist dann zu tun?



Bisher haben rund 90 Prozent der hierzu verpflichteten Eigentümerinnen und Eigentümer diese abgegeben, heißt es in einer Pressemitteilung des Finanzamts in Grafenau. Wer noch nicht eingereicht hat, erhält ab dem 15. Juni ein Erinnerungsschreiben. Das Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht. Das Finanzamt hat Infos dazu zusammengefasst.

Lesen Sie auch: Grundsteuer: Das sind die häufigsten Fehler - und so werden sie vermieden

Wer erhält ein Erinnerungsschreiben zur Grundsteuer?



Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.

Was ist bei Erhalt eines Erinnerungsschreibens zu tun?



Betroffene sollen schnellstmöglich ihre Grundsteuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Schließlich sieht die bundesweit geltende Abgabenordnung im Fall von Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe grundsätzlich – wie bei allen Steuern – eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. „Die Finanzverwaltung wird hierbei jedoch auch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt“, heißt es aus dem Finanzamt Grafenau.

Lesen Sie auch: Experte empfiehlt Einspruch gegen Grundsteuerbescheid - darum ist das in Bayern nicht nötig

Hilfen zur Abgabe der Grundsteuererklärung gibt es unter www.grundsteuer.bayern.de.

Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?



Da die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden, können eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum wird im Erinnerungsschreiben angegeben. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, ist für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nichts veranlasst. Insbesondere in folgenden Fällen können Steuerpflichtige trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung ein Erinnerungsschreiben erhalten:

• Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden (z. B. weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde oder weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden).

• Es wurde ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben (zum Beispiel Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022).

Adressaten sollen die Angaben in ihrer Grundsteuererklärung überprüfen und geben – falls nötig – eine neue (überarbeitete) Erklärung ab. Bei Nachfragen: Informations-Hotline zur Grundsteuer ✆089/30700077 (Mo. bis Do., 8 bis 18 Uhr, Fr., 8 bis 16 Uhr).

Wie geht es nach Abgabe der Grundsteuererklärung weiter?

Nach Eingang der Grundsteuererklärung prüft das Finanzamt die Angaben und verschickt anschließend zwei Bescheide mit den neuen Bemessungsgrundlagen (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und über den Grundsteuermessbetrag). Erst aus dem jeweiligen Grundsteuerbescheid der Stadt bzw. Gemeinde lässt sich die Höhe der ab dem 1. Januar 2025 zu zahlenden „neuen“ Grundsteuer ablesen.

− che