Seit 2019 gibt es im Freistaat Bayern eine zusätzliche finanzielle Unterstützung zur Kinderbetreuung: das Krippengeld. Mit bis zu 100 Euro werden Eltern monatlich unterstützt. Anträge werden nur noch bis Ende August angenommen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Krippengeld.
Das bayerische Krippengeld hat schon einige Jahre auf dem Buckel. Viele Familien in Bayern kennen es aber trotzdem noch nicht – und lassen sich so monatlich eventuell 100 Euro durch die Lappen gehen. Am 31. August läuft die Frist für die Einreichung des Antrags aus. Der kann auf der Internetseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) online ausgefüllt und direkt abgeschickt werden.
Im vergangenen Jahr sind 30.503 Anträge beim ZBFS ein, wie Sprecher Benjamin Vrban auf Anfrage erklärt. Davon wurden über 27.000 Anträge angenommen. Lediglich 2.717 wurden abgelehnt. 2023 sind bis zum 24. August bereits 14.738 Anträge eingegangen.
Seit wann gibt es das bayerische Krippengeld?
Vom bayerischen Landtag verabschiedet wurde das Bayerische Krippengeld bereits am 5. Dezember 2019. Eingeführt wurde es zum 1. Januar 2020.
Wie hoch ist das bayerische Krippengeld?
Das bayerische Krippengeld beläuft sich auf 100 Euro pro Monat. Gezahlt wird es vom ersten Geburtstag bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Unter welchen Voraussetzungen kann das Bayerische Krippengeld gezahlt werden?
Grundsätzlich müssen die Antragssteller das Sorgerecht für die Kinder haben, Ausnahme: Pflege- und Adoptionseltern können das Krippengeld auch ohne Sorgerecht erhalten. Entscheidend ist, dass das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung oder Tagespflege betreut wird. Für diese Betreuung müssen Elternbeiträge anfallen, die die Antragsteller selbst zu tragen haben. Anders als der Kindergarten-Zuschuss, der unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt wird, ist der Krippenzuschuss ans Haushaltseinkommen gekoppelt. Familien dürfen die individuelle Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Was bedeutet BayKiBiG-Förderung?
Die Einrichtung, in der das Kind betreut wird, muss eine staatliche Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) erhalten. Dies können Eltern entweder bei der Einrichtungsleitung erfragen oder auf den ersten Blick selbst erkennen. Denn geförderte Einrichtungen weisen direkt am Eingang mit einem Schild darauf hin. Ob das konkrete Tagespflegeverhältnis nach dem BayKiBiG gefördert wird, erfahren Eltern von der Tagespflegeperson oder dem zuständigen Jugendamt. Grundsätzlich gilt: Das bayerische Krippengeld ist eine bayerische Leistung, das heißt: Die Betreuungseinrichtung/Tagespflege muss sich in Bayern befinden, um nach dem BayKiBiG gefördert zu sein.
Wie hoch darf mein Einkommen sein?
Der Krippenzuschuss ist an das Haushaltseinkommen gekoppelt. Dieses darf bei einer Familie mit einem Kind nicht höher als 60.000 Euro pro Jahr sein. Für jedes weitere Kind erhöht sich laut Sozialministerium die Einkommensgrenze um 5.000 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern darf also ein Jahreseinkommen von 65.000 Euro haben.
Was muss ich bei der Antragsstellung beachten?
Mit dem Krippengeld sollen gezielt Eltern im unteren und mittleren Einkommensbereich unterstützt werden. Beantragt werden muss es schriftlich beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Auf der Webseite des Sozialministeriums finden Eltern die entsprechenden Vordrucke. Neben dem Antragsformular werden eine Kopie des Personalausweises sowie eine Kopie des Betreuungsvertrags benötigt. Sollte der Betreuungsvertrag noch nicht vorliegen, reiht auch der Gebührenbescheid. Aus dem Betreuungsvertrag bzw. dem Gebührenbescheid muss der Name des Kindes, der Name der Einrichtung, der Beginn der Betreuung und die Höhe des Beitrags hervorgehen. Grundsätzlich müssen beide Elternteile den entsprechenden Antrag unterschreiben, für Alleinerziehende gibt es eine Ausnahme: Hier genügt eine Unterschrift. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Eltern, die bislang das bayerische Krippengeld noch nicht kannten, haben unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit, diese Leistung rückwirkend zu beantragen. Der Antrag kann rückwirkend für zwölf Monate gestellt werden, sofern er spätestens bis zum 31. August des Jahres gestellt wird, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Alle Fragen rund um das Krippengeld beantwortet das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Das Servicetelefon ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr telefonisch unter 0931 32090929 erreichbar. Familien mit mehreren Kindern müssen übrigens für jedes Kind einen separaten Antrag einreichen.
Ist es möglich, die Frist zu verlängern?
Die Frist kann nicht verlängert werden. Möglich ist höchstens ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist wegen unverschuldeten Fristversäumnisses. Die Anforderungen an das unverschuldete Versäumen sind allerdings hoch – so reicht beispielsweise eine Unkenntnis der Frist eindeutig nicht aus. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
Wann wird das Krippengeld gezahlt?
Die Auszahlung des laufenden Krippengeldes erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Kalendermonats, in der Regel in den ersten fünf Arbeitstagen. Ausnahmen nach z.B. Feiertagen sind möglich. Das bayerische Krippengeld wird direkt an die Eltern ausbezahlt.
Ist das Krippengeld steuerpflichtig?
Das Sozialministerium weist darauf hin, dass das bayerische Krippengeld nicht steuerpflichtig ist und auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Allerdings kann es laut Ministerium sein, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten das erhaltene Krippengeld vom Bruttobetrag der gezahlten Kinderbetreuungskosten abzuziehen ist.
Kann ich das Krippengeld auch beantragen, wenn ich parallel Elterngeld und das Bayerische Familiengeld bekomme?
Das Krippengeld kann auch beantragt werden, wenn zugleich Basis Elterngeld, Elterngeld Plus, die Partnerschaftsbonusmonate oder das bayerische Familiengeld in Anspruch genommen wird.
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