München
Auslandsbayern dürfen nicht für den Landtag kandidieren

12.10.2018 | Stand 02.12.2020, 15:29 Uhr

Nur wer in Bayern wohnt, kann auch in den Landtag gewählt werden. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bestätigt. Die Richter wiesen die Klage eines in der Schweiz lebenden Bayern gegen eine Vorschrift des Landeswahlgesetzes ab. Laut Gesetz setzt die Kandidatur für den Landtag eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern seit mindestens drei Monaten voraus.

Der Kläger sah durch diese Regelung das Grundrecht auf Allgemeinheit der Wahl verletzt. Er wollte erwirken, dass mit Hilfe eines neuen Gesetzes künftig auch Bayern ohne Wohnsitz im Freistaat für den Landtag kandidieren können.

Die Klage des Mannes sei unzulässig, teilte das Gericht am Freitag in München mit. Weder werde durch die Regelung ein Grundrecht eingeschränkt, noch habe der Kläger einen Anspruch auf Erlass eines zusätzlichen Gesetzes.

Pressemitteilung

dpa