München
Söders Kreuzerlass wird Fall für Verwaltungsgerichtshof

10.06.2020 | Stand 02.12.2020, 11:12 Uhr
Markus Söder, Ministerpräsident von Bayern und Vorsitzender der CSU. −Foto: John Macdougall/AFP/POOL/dpa/Archivbild

Seit 2018 soll auf Anordnung von Ministerpräsident Söder in allen Landesbehörden ein Kruzifix hängen. Aber ist das rechtens? Diese Frage muss sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun stellen.

Wie halten es die bayerischen Landesbehörden mit der Religion? Mit dieser Gretchenfrage muss sich nun das höchste Verwaltungsgericht im Freistaat befassen. Der umstrittene Kreuzerlass der Staatsregierung wird ein Fall für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Eine Gerichtssprecherin bestätigte am Mittwoch, dass ein entsprechendes Verfahren dort anhängig ist. „Das ist ganz frisch bei uns eingegangen.“ Zuvor war bekannt geworden, dass das Verwaltungsgericht München 27 Klagen gegen den Erlass an die höhere Instanz verwiesen hatte.

Rückblick: Im April 2018 beschloss das bayerische Kabinett auf Initiative des damals gerade erst zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Markus Söder (CSU), dass im Eingangsbereich jeder Landesbehörde künftig ein Kruzifix hängen soll. Trotz heftiger Kritik - sogar von den Kirchen, die ihm vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft.

Kurz danach reichte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (BfG) Klage gegen den Erlass ein - und nicht nur der. Der BfG-Klage schlossen sich damals 25 Unternehmer, Politiker und Kulturschaffende an, darunter der Liedermacher Konstantin Wecker. Nach Gerichtsangaben werden alle Klagen gesammelt verhandelt. Die Kläger wollen die bayerische Staatsregierung dazu verpflichten, den Kreuzerlass zurückzunehmen und die Kreuze zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht betonte, der Verweis an die höhere Instanz sei ein rein prozessualer Beschluss, weil es sich um ein Normenkontrollverfahren handle und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall zuständig sei. „Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des „Kreuzerlasses“ selbst geht damit nicht einher“, betonte ein Sprecher des Verwaltungsgerichts.

Der Bund für Geistesfreiheit erkennt in dem Beschluss allerdings einen Teilerfolg. Denn darin heißt es: Der „Kreuzerlass“ stelle einen Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit dar und sei „gezielt darauf gerichtet, jeden Behördenbesucher mit dem Kreuz zu konfrontieren“. Ein Sprecher des Verwaltungsgerichts betonte aber, dass nicht jeder Eingriff in Grundrechte auch automatisch bedeute, dass er rechtswidrig sei.

Assunta Tammelleo, die stellvertretende Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit München und Initiatorin der Klage, sieht sich laut Mitteilung bestätigt: „Alle Klägerinnen und Kläger müssen in ihrem Leben eine Behörde aufsuchen oder werden gar dort hingebracht“, sagte sie. „Von der Geburtsanzeige bis zur Sterbemitteilung, von der Kfz-Zulassung bis zu einem Bauantrag, von einer Gewerbeanmeldung bis zur Eheschließung - es gibt kaum einen Bereich, in dem die Klägerinnen und Kläger nicht damit konfrontiert sind, dass ihnen das Kreuz als quasi-staatliches Symbol demonstrativ vorgehalten wird.“

dpa