Augsburg
Vorstände von Embryonenspende-Verein wieder vor Gericht

13.12.2018 | Stand 02.12.2020, 15:02 Uhr
Das bayerische Wappen im Landgericht auf der Uniformjacke einer Justizwachtmeisterin. −Foto: Stefan Puchner/Archiv

Wenn ein Paar mit einer Eizelle einer anderen Frau ein Baby bekommt, wird von einem Schneeflöckchen-Kind gesprochen. Die Reproduktionstechnik ist kompliziert, die Rechtslage mindestens ebenso. Deswegen stehen nun erneut Embryonenvermittler vor Gericht.

Drei Verantwortliche eines Embryonenspenden-Vereins müssen sich am Donnerstag (9.00 Uhr) erneut vor Gericht verantworten. Den Vorständen wird vor dem Landgericht in Augsburg missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungsmedizin beziehungsweise Beihilfe hierzu vorgeworfen. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht im schwäbischen Dillingen die Angeklagten freigesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das Embryonenspende-Netzwerk aus Höchstädt an der Donau (Landkreis Dillingen an der Donau) ist hauptsächlich in Bayern und Baden-Württemberg aktiv und vermittelt Paare an Kinderwunsch-Zentren beispielsweise in Erlangen, Würzburg, Regensburg, München, Stuttgart oder Tübingen. Konkret geht es in dem Prozess um 33 Fälle, in denen Zellen, die bei Behandlungen übrig geblieben waren, an neue Empfänger vermittelt wurden. Rechtlich ist dabei relevant, ob es sich um befruchtete oder noch nicht befruchtete Eizellen handelt, der letztere Fall ist strafbar. Bei Babys, die aus solchen Schwangerschaften stammen, wird auch von Schneeflöckchen-Kindern gesprochen.

Das Amtsgericht sah zwar grundsätzlich die Strafbarkeit der Vermittlung durch die Angeklagten, sprach sie aber trotzdem frei. Grund dafür war, dass die Vereinsvorstände die Strafbarkeit nicht hätten wissen können. Denn der Verein hatte sich umfassend Rechtsauskunft eingeholt, unter anderem bei Landes- und Bundesregierung sowie dem Deutschen Ethikrat.

Erst ab 2016 wurde die Rechtslage durch Musterurteile eindeutig geklärt. Bei den in dem Prozess angeklagten Taten handelt es sich aber um Fälle bis zum Jahr 2015. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatten die Angeklagten deswegen in einem „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ gehandelt und waren freizusprechen.

Embryonenschutzgesetz

dpa