München
Gericht schränkt verkaufsoffene Sonntage in Ansbach ein

10.08.2018 | Stand 02.12.2020, 15:54 Uhr
Die Statue der Justizia ist zu sehen. −Foto: Peter Steffen/Archiv

Dürfen Geschäfte in ganz Ansbach an Sonntagen öffnen, wenn in der Innenstadt ein Festival stattfindet? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sagt Nein und hebt eine Verordnung der Stadt auf.

Bei Festen oder Märkten in der Ansbacher Innenstadt dürfen an Sonntagen die Geschäfte nur dort, aber nicht im gesamten Stadtgebiet öffnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob mit dieser am Freitag veröffentlichten Entscheidung eine anderslautende Verordnung der Stadt Ansbach auf, wie eine Gerichtssprecherin in München sagte (Az.: 22 N 18.243). Die Verordnung hatte es Läden im gesamten Stadtgebiet erlaubt zu öffnen, wenn in der Altstadt ein Street Food Festival, ein Stadtfest oder ein Martinimarkt stattfindet.

„Das stärkt ganz eindeutig den Sonntagsschutz. Wir hoffen, das ist eine Ansage an alle Kommunen in Bayern“, sagte Hubert Thiermeyer von Verdi. Die Gewerkschaft und die Katholische Arbeiternehmer-Bewegung (KAB) hatten das Normenkontrollverfahren angestrengt. Revision ließen die Richter nach der mündlichen Verhandlung vom Donnerstag nicht zu - dagegen kann die Stadt Ansbach noch Beschwerde einlegen. Die Nichtzulassung der Revision zeige, „wie eindeutig rechtswidrig die Verordnung der Stadt war“, so Thiermeyer. „Eine größere Ohrfeige kann es nicht geben.“

Die Stadt Ansbach hat die Entscheidung mit Bedauern aufgenommen und kritisierte eine Ungleichbehandlung: „Während in einer Kommune die Regelung aufgehoben wird, können in den umliegenden Orten mangels Klagen weiterhin räumlich unbegrenzte Sonntagsöffnungen stattfinden“, hieß es in einer schriftlichen Erklärung. Laut der FDP Bayern zeigt der Vorgang beispielhaft die bestehenden Unsicherheiten beim Thema Ladenschluss und verkaufsoffene Sonntage. „Die Unternehmer brauchen hier Rechtssicherheit“, forderte Spitzenkandidat Martin Hagen.

Die Begründung veröffentlichte das Gericht zunächst nicht. In einer Eilentscheidung hatte der VGH bereits im März dieses Jahres die Verordnung in Ansbach außer Kraft gesetzt. Damals erklärten die Richter, dass während des Street Food Festivals nicht alle Geschäfte im Stadtgebiet öffnen dürfen. Dieses solle nämlich nur auf einzelnen Plätzen der Altstadt stattfinden, der Bezug des Festes zu offenen Läden in den restlichen Teilen Ansbachs sei somit nicht gegeben.

dpa