"Es ist unerlässlich, die Vergangenheit zu kennen"

Bayerns Justizminister Winfried Bausback will heute in München den Startschuss für das Forschungsprojekt "Landesjustiz und NS-Vergangenheit" geben. Wir haben mit ihm über die Lehren aus der Vergangenheit gesprochen.

23.07.2018 | Stand 02.12.2020, 16:01 Uhr
Winfried Bausback (CSU) will den "blinden Fleck" in der Vergangenheit der bayerischen Justiz wissenschaftlich aufarbeiten lassen. −Foto: Soeder/dpa

Bayerns Justizminister Winfried Bausback will heute in München den Startschuss für das Forschungsprojekt "Landesjustiz und NS-Vergangenheit" geben. Wir haben mit ihm über die Lehren aus der Vergangenheit gesprochen.

Herr Bausback, die Justiz kam nach dem Ende des Dritten Reichs vergleichsweise ungeschoren davon. Sie wollen das nun wissenschaftlich aufarbeiten lassen. Warum ausgerechnet jetzt?

Winfried Bausback: Auch wenn gut sieben Jahrzehnte seit der Befreiung von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vergangen sind - die wissenschaftliche Aufarbeitung des Themas "Justiz und NS-Vergangenheit" ist noch lange nicht abgeschlossen. Das Thema ist ein Dauerthema und muss es nach meiner Überzeugung auch sein. Die Rolle der Justiz während des Nationalsozialismus ist Gegenstand zahlreicher und umfangreicher Forschungsvorhaben. Was aber passierte nach 1945? Wer waren die Menschen, die nach der Wiederrichtung des bayerischen Justizministeriums dort arbeiteten? Welche Vergangenheit hatten sie? Welche Einflüsse und Motive waren für ihre Entscheidungen prägend? Und welche Auswirkungen hatten diese Entscheidungen auf die Rechtspflege und den Strafvollzug in Bayern beim Aufbau des demokratischen Rechtsstaats nach 1945? Das sind - nur beispielhaft - alles sehr, sehr wichtige Fragen, auf die wir noch keine Antworten kennen. Systematische wissenschaftliche Untersuchungen haben wir dazu bislang nicht. Das will ich ändern. Ich möchte, dass dieser "blinde Fleck" unserer Vergangenheit jetzt wissenschaftlich aufgearbeitet wird. Ich bin daher sehr froh, dass ich das Institut für Zeitgeschichte München-Berlin als kompetenten Partner für unser Forschungsprojekt gewinnen konnte.

Halten Sie das Generalargument vieler damaliger Richter und Staatsanwälte, man habe in der NS-Zeit doch nur die geltenden Gesetze angewendet, für hinreichend stichhaltig?

Bausback: Der Versuch von Einzelnen, die eigene Biografie von der Schreckensherrschaft des Dritten Reiches abzukoppeln und sich so zu entschulden, mag grundsätzlich nachvollziehbar sein. So einfach ist es aber natürlich nicht. Klar ist: Der Richter ist an das Recht, das der Gesetzgeber setzt, gebunden. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt unseres heutigen Rechtsstaats. Was aber gilt in Fällen, in denen die Anwendung des gesetzten Rechts - wie während der NS-Zeit - zu unerträglichem Unrecht führt? Hier helfen sich Juristen seit 1946 mit einer These, die der große Jurist und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch entwickelt hat. Danach hat sich ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem Gesetzesrecht und der Gerechtigkeit immer dann - aber auch nur dann - gegen das Gesetz und für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden, wenn das anzuwendende Gesetz unerträglich ungerecht ist oder es die Gleichheit aller Menschen als Kern der Gerechtigkeit bewusst verleugnet. Diese sogenannte "Radbruch'sche Formel" lebt auch noch in der heutigen Rechtsprechung fort. Sie wurde zum Beispiel in den Mauerschützenprozessen aufgegriffen.

Hat diese Aufarbeitung in irgendeiner Weise Auswirkung auf das heutige Tun der Justiz?

Bausback: Absolut. Es ist aus meiner Sicht unerlässlich, die eigene Vergangenheit zu kennen, um der eigenen Verantwortung in der Gegenwart für den demokratischen Rechtsstaat gerecht werden zu können. Ich bin überzeugt: Wenn wir etwa Antworten auf die Fragen haben, die ich vorhin kurz angerissen habe, dann wird uns das helfen, unser eigenes Tun im Hier und Jetzt immer wieder auch kritisch zu hinterfragen. Das ist von unschätzbarem Wert.

Nun kann man die damalige Situation in überhaupt keiner Weise mit heute vergleichen. Dennoch stellt sich die Frage: Kann Justiz auch heute, wenngleich innerhalb der Bandbreite der freiheitlich demokratischen Grundordnung, politisch sein? Schon in sachlicher Hinsicht kommen Gerichte oft zu unterschiedlichen Urteilen. Ist derlei nicht auch in politischer Hinsicht denkbar?

Bausback: Nach dem Grundgesetz sind unsere Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ist - als Ausdruck der Gewaltenteilung - ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats und ist ein fundamentaler Unterschied zum NS-Unrechtsregime. Die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Standesprivileg für unsere Richter. Sie dient also weder der individuellen Selbstentfaltung der Richterin oder des Richters noch dazu, dass in der Richterrobe Politik gemacht wird. Vielmehr soll die Unabhängigkeit der Gerichte den Bürgern gewährleisten, dass jeder Rechtsstreit neutral und nur anhand von Recht und Gesetz entschieden wird. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Richter selbst, ihre Entscheidung frei von jeglichen Einflussnahmen und möglichen - auch politischen - Vorprägungen zu treffen. Diese innere Unabhängigkeit ist eine Aufgabe, der sich jede Richterin und jeder Richter persönlich stellen muss und die ein sehr hohes Amtsethos fordert. Wichtig ist dabei auch ein Punkt, den ich vorher schon kurz angesprochen hatte: Die Bereitschaft zur Selbstreflexion. Ich will eine weltoffene, moderne bayerische Justiz, die ihren eigenen Standpunkt immer wieder selbstkritisch hinterfragt und die von den Bürgern verstanden wird.

Nehmen wir als Beispiel die Frage, wie Gerichte in Fällen von Asyl-verfahren oder Abschiebung urteilen. Würden Sie sagen, das ist immer konsistent? Oder liegt das an Ermessensspielräumen?

Bausback: Mit Ihrer Frage sprechen Sie ein wichtiges, ganz generelles Thema an, das viele Bürgerinnen und Bürger manchmal nur schwer nachvollziehen können: Erstinstanzliche Entscheidungen verschiedener Gerichte können zu vergleichbaren Rechtsfragen unterschiedlich ausfallen. Zum einen müssen die Gerichte immer die Besonderheiten des Einzelfalles - und sei es auch ein auf den ersten Blick ganz unbedeutendes Detail - berücksichtigen. Zum anderen lässt das Gesetz nicht selten unterschiedliche Auslegungen von unbestimmten Rechtsbegriffen zu. Gesetzliche Ermessensspielräume haben Sie bereits selbst erwähnt. Allgemein ist es Aufgabe der oberen und obersten Gerichte, einheitliche Maßstäbe für die Rechtsauslegung zu schaffen, an denen sich die Eingangsgerichte orientieren können. Auf diese Weise sichern etwa die Obergerichte auf Landesebene oder die Bundesgerichte eine einheitliche Rechtsprechung.

Eine im Grunde völlig folgerichtige Lehre aus dem Dritten Reich war, dass der Staat in juristischer Hinsicht schwach und die individuellen Rechte hoch sein müssen. Heute, 70 Jahre später, führt das beispielsweise in der Flüchtlingspolitik zu einer Vielzahl von Einspruchs- und Klagemöglichkeiten für Asylbewerber, was das System offensichtlich an den Rand der Handlungsunfähigkeit bringt. Müssen wir unseren Rechtsstaat in mancherlei Hinsicht überdenken? Oder wäre das eine ganz falsche Schlussfolgerung?

Bausback: Eine der wesentlichen Antworten unseres Grundgesetzes auf das NS-Unrechtsregime ist das Rechtsstaatsprinzip. Hierzu gehört auch das in der Verfassung ausdrücklich verankerte Gebot eines effektiven individuellen Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Jeder hat also das Recht, die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Zugang zum Gericht mit dem Ziel, seine Rechte durchzusetzen, muss jedem offen stehen. Daran sollten und dürfen wir gerade als Lehre aus der NS-Zeit nicht rütteln. Zum effektiven Rechtsschutz gehört aber auch gleichzeitig, dass der Einzelne möglichst zügig zu seinem Recht kommt. Hier ist der Gesetzgeber gefragt: Er muss im Verfahrensrecht das richtige Maß schaffen. Er darf einerseits Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht ausufern lassen. Andererseits muss er es ermöglichen, dass sich höhere Instanzen mit allgemein zu klärenden Rechtsfragen im erforderlichen Umfang befassen können. Gerade in Asylverfahren ist es ein berechtigtes Anliegen von Staat und Gesellschaft, dass - selbstverständlich unter Beachtung aller rechtsstaatlicher Vorgaben - zügig entschieden wird. Letztlich ist es ja auch im Interesse der Betroffenen, wenn rasch Klarheit herrscht.

Die Fragen stellte Alexander Kain.