Luxemburg/München
EuGH entscheidet über Haftung für Filesharing der Familie

18.10.2018 | Stand 02.12.2020, 15:26 Uhr
Ein Download-Button steht auf einer Internetseite. −Foto: Karl-Josef Hildenbrand/Archiv

Muss der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für illegales Filesharing haften, wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten? Heute beantwortet diese Frage der Europäische Gerichtshof.

Nach Ansicht des zuständigen Generalanwalts kann sich der Anschlussinhaber der Haftung nicht entziehen. Das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens dürfe nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebeln, argumentierte er seinem Gutachten im Juni. (Rechtssache C-149/17)

In dem Fall hatte der Verlag Bastei-Lübbe gegen einen Mann geklagt, über dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber bestreitet das und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Laut bestehender deutscher Rechtssprechung muss wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden. Dadurch wäre die Schuld nicht eindeutig zu klären. Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.

Der zuständige EuGH-Generalanwalt verwies darauf, dass geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein. „In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben“, schrieb der Gutachter. Sollte es keine Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses haftbar gemacht werden. Die EuGH-Richter folgen der Einschätzung der Gutachter häufig, aber nicht immer.

Dokumente des EuGH zum Fall

dpa