Amtsgericht Augsburg
Nacktbilder von Zwölfjähriger gefordert: 41-Jähriger muss mehrere Jahre ins Gefängnis

06.08.2024 | Stand 06.08.2024, 15:26 Uhr |

Ein 41-Jähriger hatte über das Internet Kontakt zu minderjährigen Mädchen gesucht. Nun wurde er vom Amtsgericht Augsburg zu einer Haftstrafe verurteilt. Symbolbild: imago, onemorepicture

Ein 41-Jähriger ist am Montag am Amtsgericht Augsburg zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Mann hatte über das Internet Kontakt zu minderjährigen Mädchen gesucht und unter anderem Nacktbilder gefordert.



Der Angeklagte führte über die Internetdienste Instagram und WhatsApp im Juli 2016 einen Chat mit einem zwölf Jahre alten Mädchen. Dabei forderte er die Zwölfjährige auf, ihm Nacktbilder zu senden, was das Mädchen auch tat.

Im Sommer 2022 begann der heute 41-Jährige einen Chat mit einem damals 13 Jahre alten Mädchen. Als das Mädchen Ende September 2022 erfuhr, wie alt der Angeklagte war, wollte sie den Kontakt zu dem Mann abbrechen. Dies akzeptierte der Angeklagte jedoch nicht und gab sich unter anderen Pseudonymen als Freundin des Angeklagten aus, welche mitteilte, dass es dem Angeklagten nicht gut gehe und sich die 13-Jährige um ihn kümmern müsse.

Sieben Kilo abgenommen



Der Angeklagte setzte die Geschädigte weiter unter Druck, in dem er vorgab, wenn er nicht weiter mit ihr chatte, er dann zusammengeschlagen werde.

Die Geschädigte hielt deshalb den täglichen Kontakt bis Januar 2023. Das Mädchen war hierdurch psychisch so belastet, dass sie sich nicht mehr mit Freundinnen verabredete, keinen Hunger mehr verspürte und sieben Kilogramm Körpergewicht verlor.

Bei einer Durchsuchung im Oktober 2022 fanden die Ermittler beim Angeklagten insgesamt 201 kinderpornografische Bilddateien und 1179 kinderpornografische Videodateien.

Das Gericht verurteilte den bereits einschlägig vorbestraften, geständigen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern für die Tat 2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung und für die weiteren angeklagten Taten – Nachstellung und Nötigung sowie der Besitz von kinderpornografischen Inhalten – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ohne Bewährung.

Urteil noch nicht rechtskräftig



„Hintergrund ist, dass die Tat aus 2016 mit einer Vorstrafe des Angeklagten hätte zusammen verurteilt werden können“, erklärt das Amtsgericht. Diese Vorstrafe sei jedoch schon vollständig vollstreckt gewesen, so dass hier eine abgesetzte Strafe gebildet wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

AZ

Zu den Kommentaren