Teures Falschparken
Abschleppgefahr in Augsburg: Plärrerparkplatz für Aufbau des Volksfests gesperrt

11.08.2024 | Stand 11.08.2024, 15:00 Uhr |
Ute Blauert

Vorsicht: An Stellplätzen, die so markiert sind, kann unberechtigtes Parken richtig teuer werden. Foto: Ute Blauert

Besondere Vorsicht müssen derzeit Autofahrer in Augsburg bei der Suche nach einem Parkplatz walten lassen. In knapp zwei Wochen beginnt der Herbstplärrer und wer nun sein Auto auf dem dortigen Park-and-Ride-Platz abstellen möchte, läuft Gefahr, dass es abgeschleppt wird. Schon während der Aufbauarbeiten für das Volksfest steht das Plärrergelände nicht als Parkplatz zur Verfügung. Doch es gibt noch andere Situationen, in denen das geparkte Auto plötzlich weg sein kann.

Die Fahrt eines Linienbusses endet vorzeitig. Der Fahrer kann nicht abbiegen, weil ein Auto direkt an der Einmündung geparkt wurde. Die Fahrgäste müssen aussteigen, auf einen Ersatzbus warten, ein Taxi nehmen oder gleich heimlaufen. Falschparker können ein echtes Ärgernis sein, besonders wenn sie den Verkehr behindern, kann es richtig teuer werden.

Ein Strafzettel für das Parken innerhalb von fünf Metern vor oder nach Kreuzungen oder Einmündungen kostet zehn Euro. Doch in einem Fall wie dem an der Weiterfahrt gehinderten Bus läuft es anders ab. Die Polizei versucht zunächst, den Fahrzeughalter zu erreichen. Gelingt dies nicht, rückt der Abschleppdienst an. Ist in der Nähe eine Parklücke frei, setzen die Abschlepper das Auto dorthin um. Allein dafür werden bereits weit mehr als 100 Euro fällig.

Andernfalls wird das Fahrzeug zu einer Verwahrstelle transportiert. Dann beläuft sich die Rechnung auf mehr als 200 Euro; sonntags und nachts können daraus sogar 300 Euro werden. Für die Standzeit auf dem Sammelplatz werden weitere rund sieben Euro pro Tag berechnet.

Wenn ein Fahrzeug auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen oder -überwegen steht, ist die Polizei berechtigt, es abschleppen zu lassen, auch wenn es noch niemanden behindert hat. Die Polizei kann auch abschleppen lassen, wenn ein Fahrzeug im Haltverbot parkt. Allerdings müssen Verkehrsschilder für Halt- und Parkverbote so aufgestellt und beschaffen sein, dass Autofahrer eindeutig erkennen können, wann und wo das Verbot gilt. Ist dies nicht der Fall, müssen sie weder ein Bußgeld noch eventuelle Abschleppkosten bezahlen.

Widerspruch gegenKostenbescheid möglich

Wer überzeugt ist, dass das Abschleppen unnötig oder unverhältnismäßig war oder die Rechnung überhöht ist, kann gegen den Kostenbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen bei der Stelle, die den Kostenbescheid versandt hat. Ob dies per E-Mail oder nur per Brief möglich ist, erfährt man bei dieser Stelle.

Ganz anders sind die Regeln auf Privatparkplätzen. Die Betreiber von privaten Parkplätzen vor Läden, Restaurants oder ähnlichem können ein Abschleppunternehmen damit beauftragen, dafür zu sorgen, dass auf dem Platz korrekt geparkt wird. Das Unternehmen kann jedes Fahrzeug, das außerhalb der markierten Parkflächen oder länger als die vorgegebene Höchstparkdauer dort parkt, abschleppen, auch wenn es niemanden behindert. Der Parkplatzbetreiber ist aber verpflichtet, Schilder aufzustellen, die den Platz als privat kennzeichnen und das Abschleppen bei unberechtigtem Parken androhen. Besonders verärgert sind Betroffene oft darüber, dass sie ihr Auto erst zurück bekommen, nachdem sie die Rechnung des Abschleppunternehmens bezahlt haben. Doch das ist rechtmäßig.

Die jeweiligen Beträge müssen sich am Ortsüblichen orientieren. Außerdem muss ein Auftrag vom Parkplatzbetreiber vorliegen. Denn es ist den Abschleppdiensten nicht erlaubt, ohne Auftrag auf Parkplätzen nach Falschparkern zu suchen und abzuschleppen, um abkassieren zu können. In einem solchen Fall muss nicht bezahlt werden.

AZ


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