Pfaffenhofen
Neues Meldegesetz

02.11.2015 | Stand 02.12.2020, 20:36 Uhr

Pfaffenhofen (PK) Inzwischen ist bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft getreten, das die bisherigen 16 Landesmeldegesetze ablöst und einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich bringt. Für die Bürger besonders wichtig ist – wie die Pfaffenhofener Stadtverwaltung mitteilt –, dass künftig bei jeder An-, Um- und Abmeldung eine sogenannte Wohngeberbestätigung vorgelegt werden muss.

Dazu muss im Bürgerbüro im Rathaus eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Das amtliche Formular hierzu steht auf der städtischen Homepage zum Download zur Verfügung. Es liegt außerdem im Bürgerbüro im Rathaus zur Abholung bereit.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Inzwischen beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu drei Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden. Wer in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu sechs Monate in einer weiteren Wohnung innerhalb Deutschlands wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.