Pfaffenhofen
"Naturzerstörung nicht hinnehmbar"

Landratsamt geht gegen wilde Mountainbike-Strecken am Schönthaler Berg vor

11.06.2018 | Stand 23.09.2023, 3:29 Uhr
Adrenalinrausch im Sattel: Mountainbiker sind gern in der freien Natur unterwegs ? manchmal auch zum Leidwesen einiger Waldbesitzer, die nun trotz rechtlicher Unwägbarkeiten Rückendeckung vom Pfaffenhofener Landratsamt erhalten. −Foto: Stein/dpa

Pfaffenhofen (PK) Mountainbiken abseits der Wege gilt als rechtlicher Graubereich zwischen bayerischen Verfassungsrechten einerseits sowie Haftungsfragen und Naturschutz andererseits. Nun gibt es Ärger, weil Freizeitsportler es am Schönthaler Berg mit wilden Strecken und Schanzen überzogen haben - sodass nun das Landratsamt einschreiten muss.

Der Schönthaler Berg zwischen Pfaffenhofen und Tegernbach hat auf Freizeitsportler eine magische Anziehung - und zwar nicht nur auf Motorradfahrer, die die kurvige Strecke schätzen, oder Rallyefahrer, die ja am vergangenen Wochenende erst das traditionsreiche Bergrennen der 70er aufleben ließen. Auch abseits der Asphaltrstraße geht es rasant zur Sache: Im Forst mit seinen steilen Hängen toben sich offenbar zunehmend Mountainbiker aus.

"In den Waldstücken am Schönthaler Berg wurde in letzter Zeit das Verhalten von Mountainbike-Fahrern verstärkt zum Problem", teilte das Pfaffenhofener Landratsamt diesen Montag mit. Mit ihren geländegängigen Fahrrädern seien die Radler teilweise auch abseits geeigneter Wege im Wald unterwegs. Dabei würden erhebliche Schäden angerichtet, so die Behörde - sowohl auf Privat- als auch auf Landkreisflächen. Auch seien unzulässigerweise Schanzen errichtet worden. Waldbesitzer haben in der Sache auch schon die Polizei eingeschaltet, wie die örtliche Dienststelle bestätigt.

Um dem Treiben Einhalt zu gebieten, appelliert das Landratsamt einerseits an die Selbstverantwortung der Mountainbiker. Anderseits droht die Behörde Bußgelder bei Verstößen gegen das Bayerische Waldgesetz an. Es fänden verstärkt polizeiliche Kontrollen der Zu- und Abfahrtswege sowie der Feld- und Nebenwege statt, heißt es. "Ein solches Verhalten verursacht nicht nur Schäden, sondern verstößt auch gegen die privaten Eigentumsrechte der geschädigten Waldeigentümer", kritisiert Landrat Martin Wolf (CSU) die schwarzen Schafe unter den Radsportlern. "Die von Mountainbikern unzulässigerweise errichteten Sprungschanzen und ähnliche Einrichtungen werden außerdem konsequent wieder entfernt und in Rechnung gestellt."

Dabei ist die die Frage, was im Wald erlaubt und was verboten ist, rechtlich dünnes Eis. Grundsätzlich darf im Wald zwar nur auf Straßen und geeigneten Wegen Rad gefahren werden. Ob ein Weg geeignet ist, hängt letztlich aber immer vom Einzelfall ab. Das hatte jüngst erst ein vielbeachteter Prozess in Aichach gezeigt, bei dem im April ein Mountainbiker erfolgreich gegen das Verbot eines Waldbesitzers klagte - mit Verweis auf die Bayerische Verfassung und das Betretungsrecht der freien Natur (siehe Kasten).

Sehr wohl aber gibt es bei diesem Recht Einschränkungen, beispielsweise durch den Naturschutz. Und auf diese Krücke beruft sich nun das Pfaffenhofener Landratsamt im Fall des Schönthaler Bergs: Die Naturschutzbehörde führt die Beeinträchtigungen streng geschützter Vogelarten wie dem Uhu ins Feld. "Der äußerst seltene Vogel brütet bei uns auf dem Boden und ist daher für Störungen besonders anfällig", erklärt Behördenleiterin Anita Engelniederhammer. "Deshalb werden hier Bußgelder verhängt, die mehrere Tausend Euro betragen können." Auch die Waldbesitzer können mit Anzeigen gegen die Zerstörung ihrer Wälder vorgehen, unterstreicht das Landratsamt. "Naturzerstörung ist nicht hinnehmbar", stellt Landrat Martin Wolf klar.

Der Konflikt reicht aber tiefer: Was die Waldbesitzer umtreibt, erklärt David Hauser, der Förster der Waldbesitzervereinigung Pfaffenhofen: Das Problem sei neben Schäden am Wald letztlich auch die Haftungsfrage. Unternehme der Waldbesitzer nichts gegen Schanzen und wilde Tracks, gelte das als Duldung. "Dann wäre er haftbar, weil sich auf seinem Grund eine nicht sichere Fahrradstrecke befindet", fasst Hauser die komplexe Materie knapp zusammen. "Dann ist er unter Umständen dran, wenn etwas passiert." Aber nicht nur Haftungsfragen befeuern den Konflikt, berichtet der Förster. So störe Radsport abseits der Wege das Waldgefüge und verändere auch das Verhalten des Wildes - zum Leidwesen der Jäger.

Und diesen geht es beileibe nicht nur um den Jagderfolg des Einzelnen, wie Martin Braun als Vorsitzender der Jägervereinigung im Landkreis Pfaffenhofen klarstellt: "Mountainbiker oder Jogger, die querfeldein oder nachts im Wald unterwegs sind, scheuchen das Wild auf", erklärt er - die Tiere flüchten unter Umständen auf die Straße. "Und da kann es zu Wildunfällen können." Wobei dieser Konflikt zwischen den Interessen von Jägern und Erholungssuchenden bekanntlich ein Dauerthema ist.

Übrigens appelliert auch der Kreisverband im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club an alle Radler, sich an Regeln und Wegführung zu halten, wenn man in der freien Natur unterwegs ist: "Auch uns ist es ein Dorn im Auge, wenn ohne Rücksicht auf Verluste und abseits der Wege durch den Wald gedonnert wird", sagt der ADFC-Kreisvorsitzende Peter Hoffmann. So ein Verhalten falle nämlich auf die große Mehrheit der Radler zurück, die sich selbstverständlich an die Spielregeln halte.
 

Wälder als Allgemeingut

Pfaffenhofen (mck/tw) Die bayerische Verfassung sichert grundsätzlich jedem das Recht auf Erholung in der freien Natur zu - doch es gibt Grenzen: Zwar dürfen Wälder unentgeltlich betreten werden, für Radfahren gilt das laut Bayerischem Naturschutzgesetz allerdings nur für "geeignete Wege" - Privatwege eingeschlossen.

Was allerdings als geeigneter Weg gilt, ist mitunter strittig. So hat erst im April ein Mountainbiker im Landkreis Aichach gegen einen Waldbesitzer geklagt, der das Radfahren auf sogenannten Rückewegen, also Schneisen für schweres Gerät und den Abtransport geschlagenen Holzes, im Kühbacher Forst per Unterlassungserklärung verbieten wollte. Der Radfahrer hat den Zivilprozess am Aichacher Amtsgericht gewonnen: Amtsrichter Axel Hellriegel urteilte, dass der Waldbesitzer das allgemeine Betretungsrecht nicht einschränken könne. Wälder seien Allgemeingut. Und auch das Naturschutzgesetz stehe dem Mountainbiking nicht im Weg: "Die Natur wurde durch den Biker in keiner Weise beschädigt", urteilte der Richter - schließlich trage der Weg bereits Spuren von Erntemaschinen. Der Aichacher Richter betonte allerdings ausdrücklich, dass das Urteil nur den konkreten Einzelfall im Kühbacher Forst betrifft und Holzwege nicht prinzipiell als geeignete Wege gelten.

Denn genau in diesem Begriff des Gesetzestexts liegt das Problem: "Geeignet ist ein inhaltsleeres Wort", sagte der Amtsrichter bei seiner Urteilsbegründung. "Ein Radfahrer wird einen anderen Weg für geeignet halten als ein Schwammerlsucher oder Waldbesitzer. " Das Problem, dass das Bayerische Waldgesetz vage bleibt, ist offenbar auch dem Pfaffenhofener Landratsamt bewusst, das an die Selbstverantwortung und Vernunft der Radsportler appelliert: "Bei ausgebauten Wanderwegen, Forststraßen oder -wegen, die häufig mit Kies oder Schotter befestigt sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Weg auch für Radfahrer und Mountainbiker geeignet ist", empfiehlt die Behörde. Prinzipiell sei zu beachten, dass alle Erholungssuchenden - ob Fußgänger, Jogger oder Radfahrer - gegenseitig Rücksicht nehmen und keine Schäden an der Natur anrichten. Das Landratsamt Pfaffenhofen bittet auch die Sportvereine, die Mountainbiker in ihren Reihen haben, ihre Mitglieder auf die Folgen solchen Verhaltens hinzuweisen und sie eindringlich zu warnen.

Michael Kraus