Pfaffenhofen
Sonderregeln für klamme Mieter

Kündigungsschutz bei finanziellen Engpässen wegen Coronakrise

03.04.2020 | Stand 02.12.2020, 11:36 Uhr

Pfaffenhofen - Eine neue gesetzliche Regelung schützt Mieter vor einer Kündigung des Mietverhältnisses, wenn sie aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens aktuell ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.

Für Wohnungsübergaben und Umzüge ergeben sich ebenfalls Einschränkungen: So kann ein Ein- oder Auszug derzeit nur mit einem Umzugsunternehmen über die Bühne gebracht werden. Der Pfaffenhofener Mieterverein gibt aufgrund aktueller Informationen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sowie des Innenministeriums eine rechtliche Einschätzung zu den drängendsten Fragen ab.

Welches Gesetz schützt die Mieter - und für welchen Zeitraum?

Im "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" ist festgelegt, dass Mietern wegen Mietschulden, die mit der Krisensituation zusammenhängen, nicht gekündigt werden darf. Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch Gewerbemietverträge. Die Regelung gilt seit dem 1. April und läuft vorerst bis zum 30. Juni.

Können Mieter die Zahlung damit einfach einstellen?

Nein, die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Bezahlung der Miete bleibt nach wie vor bestehen. Es wird allerdings das Kündigungsrecht für Vermieter ausgesetzt, die bislang bei zwei ausstehenden Monatsmieten das Mietverhältnis außerordentlich fristlos beenden konnten. Dieser Kündigungsschutz gilt wohlgemerkt nur für Fälle, in denen die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Der Zusammenhang muss im Streitfall nachgewiesen werden, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Kurzarbeit. Gewerbemietern kann der Nachweis durch die Vorlage der behördlichen Verfügung gelingen, durch die ihnen der Betrieb untersagt ist.

Ist so eine Bescheinigung ein Blanko-Freibrief für säumige Mieter? Und Werden die Vermieter in ihren Rechten damit über Gebühr eingeschränkt?

Weder noch. Die Regelung erfasst keine Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen oder Kündigungen, die auf andere Gründen gestützt sind. Eine Eigenbedarfskündigung ist zum Beispiel weiterhin ohne Einschränkung möglich. Der Kündigungsausschluss gilt zudem nur, wenn die Zahlungsrückstände innerhalb von 24 Monaten wieder ausgeglichen werden. Mieter haben also die Möglichkeit, angefallene Mietschulden bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen. Die Mieterverein empfiehlt Mietern daher, sich frühzeitig mit ihrem Vermieter in Verbindung zu setzen, wenn sie befürchten, aufgrund der aktuellen Situation ihre Miete nicht mehr bezahlen zu können.

Verlagert die Regelung das Problem nicht einfach vom Mieter auf den Vermieter?

Der Mieterverein bittet um Verständnis dafür, dass viele Vermieter auf die Mietzahlungen angewiesen sind, weil sie damit zum Beispiel einen Immobilienkredit bedienen müssen. Allerdings können private Vermieter die Tilgung und Zinsen aus den Darlehensverträgen bei einem krisenbedingten Mietausfall vorübergehend ebenfalls aussetzen. Das Problem wird folglich nicht einfach vom Mieter auf den Vermieter verlagert. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter nicht gewerblich tätig ist. Wann eine gewerbliche Vermietung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Ist ein Umzug in Coronazeiten überhaupt möglich?

Aufgrund der geltenden Ausgangsbeschränkungen bestehen für geplante Wohnungsübergaben und Umzüge erhebliche Einschränkungen. Dies betrifft aufgrund der Verlängerung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zumindest auch Umzüge, die zum Beispiel am 15. April durchgeführt werden sollten. Durch die Ausgangsbeschränkungen sind der Abschluss eines Mietvertrags oder eine Wohnungsübergabe zwar nicht ausdrücklich verboten. Dies könnte sich bei einer möglichen Verschärfung der Situation aber durchaus ändern. Der Verein rät deswegen derzeit von nicht zwingend notwendigen Umzügen ausdrücklich ab.

Was muss beachtet werden, wenn ein Umzug zwingend notwendig ist?

Falls dennoch ein Umzug durchgeführt wird, können Freunde und Familie als private Umzugshelfer derzeit nicht anpacken. Für diesen Fall muss ein Umzugsunternehmen beauftragt werden. Eine Pflicht zur persönlichen Wohnungsübergabe gibt es bei einem Aus-zug ohnehin nicht. Es besteht genauso die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter die Wohnung getrennt besichtigen. In diesem Fall empfiehlt der Mieterverein, zusätzlich einen Zeugen den Zustand der Wohnung dokumentieren zu lassen.

PK