Hier irrt die Stadt Ingolstadt

22.10.2018 | Stand 02.12.2020, 15:24 Uhr

Zum Leserbrief "Parkplatzausfahrten Gefahrenquellen für Radfahrer" (DK vom 13. Oktober):Vielen Dank an Herrn Bechmann für seinen Hinweis auf die Gefahren bei Sichtbehinderungen an Grundstücksausfahrten.

Hier müssen sich Kraftfahrer vorsichtig auf den Radweg vortasten. Radfahrende dürfen nicht auf die "Sicherheit von Radwegen" vertrauen. Seine Vorstellungen zur Vorfahrtsregelung in Kreisverkehren mit umlaufenden Radwegen sind dagegen gesetzwidrig und gefährlich. Nach der Straßenverkehrsordnung hat ein Radweg die gleichen Vorfahrtsrechte wie die begleitete Straße. Die Vorfahrt einer Kreisfahrbahn besteht daher auch auf dem um den Kreisverkehr geführten Radweg.

Seine Aufforderung, "außerdem sollten (aus dem Kreisverkehr) ausfahrende Fahrzeuge endlich damit aufhören, Radfahrern Vorfahrt zu geben obwohl sie sie nicht haben und damit im Kreisel zu bremsen", widerspricht eindeutig der Regelung in § 9 Abs. 3 StVO: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. "

Wer aus einem Kreisverkehr ausfährt, biegt eindeutig ab. Radfahrende auf dem umlaufenden Radweg kommen daher entweder entgegen oder fahren neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung. Der ausfahrende Kraftfahrer muss somit die Radfahrenden auf dem Radweg durchfahren lassen! Radfahrende verhalten sich beim Überqueren der Fahrbahn somit regelkonform und nicht rücksichtslos.

Der nicht nur bei Herrn Bechmann bestehende Irrtum besteht auch bei der Stadt Ingolstadt. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wird an den Radwegüberfahrten ein Zeichen "Vorfahrt achten" aufgestellt. Dieses Zeichen darf aber nur die Vorfahrt nach § 8 StVO (Einfahrt in den Kreisverkehr) regeln, nicht den Vorrang beim Abbiegen nach § 9 StVO nehmen. Die unterschiedliche Regelung der "Vorfahrt" beim ein- oder Ausfahren in den Kreisverkehr widerspricht der an "normalen" Knotenpunkten üblichen Regelung und sollte in einer "fahrradfreundlichen" Stadt unverzüglich geändert werden.

Thomas Kirchhammer,

Buxheim