Fortentwicklung des Rechts im Dienst des Bürgers

Zum Gespräch zwischen Alfred Grob und Eva Bulling-Schröter zum neuen Polizeiaufgabengesetz in Bayern (DK vom 29. Mai):

07.06.2018 | Stand 02.12.2020, 16:17 Uhr

Zum Gespräch zwischen Alfred Grob und Eva Bulling-Schröter zum neuen Polizeiaufgabengesetz in Bayern (DK vom 29. Mai):



Die Mehrzahl der hiesigen Bundesländer ist derzeit dabei, ihr Polizeirecht an sich ständig ändernde Bedrohungslagen anzupassen, was zugegeben zu einer Verschärfung ihrer Polizeigesetze führen muss. Bayern geht dabei mit seiner PAG-Neufassung einen sehr mutigen Schritt voran. Die Reaktionen darauf in der Öffentlichkeit hat die Staatsregierung sicherlich unterschätzt, zumal man sie mit der PAG-Novelle im Sommer 2017 schon deutlich hätte absehen können. Hinzu kommt, dass jeder Kritiker seine eigenen Vorbehalte hat und die Kenntnisse des immerhin einhundert Seiten langen Gesetzestextes bei jedem Einzelnen sehr unterschiedlich vorhanden sind.

Ich begrüße es daher ausdrücklich, dass der DONAUKURIER mit seiner Berichterstattung über zwei Seiten (!) einen gelungenen Versuch zur Versachlichung der Diskussion geliefert hat. Dazu habe ich folgende Anmerkungen:

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen immer wieder die polizeilichen Befugnisse bei "drohender Gefahr". Man kann es drehen und wenden, wie man mag: Die "drohende Gefahr" als grundlegende zusätzliche Kategorie polizeirechtlicher Gefahrenabwehr kann sich auf das Bundesverfassungsgericht berufen. In den neuen Regelungen sind sogar einige Formulierungen dieses Urteils zum sogenannten BKA-Gesetz von 2016 wortgleich in den Gesetzestext geflossen! Die Polizei ist ja - anders als etwa die Strafgerichte, die begangene Straftaten würdigen- gerade für deren Verhinderung zuständig, das heißt für die Abwehr von Gefahren. Zu diesem Zweck darf und muss sie präventiv einschreiten.

Die entscheidende Frage ist folglich, ab wann sie tatsächlich einschreiten darf. Bis zum letzten Jahr galt ausschließlich der Grundsatz der "konkreten Gefahr", ein Täter musste in seiner Planung schon weit vorangeschritten sein und konkrete Vorstellungen vom Ablauf seiner Tat gehabt haben. Im Juli vergangenen Jahres führte Bayern aufgrund der Ereignisse des Jahres 2016 einschließlich des Anschlages auf den Berliner Weihnachtsmarkt daneben den Begriff der "drohenden Gefahr" ein, so dass die Polizei in gewissen Fällen schon eingreifen kann bevor die Gefahr konkret wird - und dies gilt nicht nur für Terrorlagen. Alfred Grob schildert mit den veröffentlichten Racheabsichten des verlassenen Ehemannes etwa in Facebook dafür ein sehr anschauliches Beispiel. Aber auch in diesem Fall ist in gewisser Weise bereits geübte Praxis jetzt nur noch einmal gesetzlich fixiert: Denn geht es im vorliegenden Beispiel konkret um Leben oder Tod der Ex-Ehefrau, gilt bereits nach dem traditionellen Gefahrenbegriff: Je größer der drohende Schaden, desto niedriger die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts und damit auch an die Zulässigkeit polizeilichen Einschreitens.

In der Tat gibt es - so wie Frau Bulling-Schröter zitiert - einige Verfassungsrechtler, die meinen, Bayern bewege sich mit seiner PAG-Novelle an der Grenze dessen, was verfassungsrechtlich möglich sei. Damit liegt aber eben noch keine Verfassungswidrigkeit per se vor! Es wird daher in der Zukunft entscheidend darauf ankommen, ob tatsächlich jede neue bzw. erweiterte polizeiliche Befugnis, die das PAG allein durch jene "drohende Gefahr" gerechtfertigt sieht, auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt oder zumindest als verhältnismäßig ausgelegt werden kann. Dies wird in der Tat im Falle einer Klage durch Karlsruhe zu überprüfen sein...

In einem Punkt schließlich möchte ich Frau Bulling-Schröter widersprechen: Sie kritisiert, dass der Begriff der "drohenden Gefahr" nicht einwandfrei definiert sei. Der Bürger habe daher berechtigt davor Angst, dass die Polizei die Grenzen für ihr Handeln schon allein mit der Straftatenverhütung unkontrolliert immer weiter ziehen könne. Das würde nach Lesart von Frau Bulling-Schröter bedeuten: Allein Intuition der Polizeibeamten und damit allgemeine Erfahrungssätze reichten zukünftig aus, einen polizeilichen Zugriff zu rechtfertigen. Nicht wenige Kritiker sprechen an dieser Stelle sogar von Willkür... Dem ist tatsächlich nicht so und ergibt sich bereits aus Artikel 11 Absatz 3 Nr. 1 des PAG, wo von "konkreter Wahrscheinlichkeit" die Rede ist. Diese Wahrscheinlichkeit muss sich darstellen lassen und zwar anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten. Dies fordert zwar keine bestimmten Tatsachen im Sinne eines exakt vorhersehbaren Kausalverlaufs. Es sind aber zumindest bestimmbare - und damit jederzeit gerichtlich nachprüfbare-Tatsachen von jedem handelnden Polizisten gefordert, und dies ist deutlich mehr als mehr als bloße polizeiliche Intuition und folglich auch alles andere als willkürliches Handeln!

Recht allgemein und damit auch das Polizeirecht muss sich vor dem Hintergrund laufend neuer sachlicher Herausforderungen ständig weiterentwickeln. Das ist seine Wesensart, vgl. bereits die Inschrift über dem Eingang der Rechtsschule der Eliteuniversität YALE ("Law is a living growth, not a changeless Code"). In diesem Sinne ist die PAG- Gesetzesnovelle eine konsequente Folge der sich wandelnden Bedrohungslagen gegenüber unserer Gesellschaft, aber auch gegenüber unserer Polizei selbst.

Dirk Müller,

Ingolstädter Referent für Recht, Sicherheit und Ordnung