Hitzhofen
Klare Regelung für Kanalgebühren

Neben Bauangelegenheiten ging es im Hitzhofener Gemeinderat um erhöhte Abwassermengen

12.03.2018 | Stand 02.12.2020, 16:42 Uhr

Hitzhofen (jte) Viele Bauangelegenheiten sind im Mittelpunkt der Gemeinderatssitzung in Hitzhofen gestanden. Nicht jede konnte zur Zufriedenheit der Bauwerber befürwortet werden. So berieten die Gemeinderäte bereits zum zweiten Mal über einen Antrag auf Vorbescheid zur Feststellung der Bebaubarkeit eines Teilbereichs eines Grundstücks an der Mühltaler Straße in Hitzhofen.

Im Bebauungsplan befindet sich das ganze Grundstück im Außenbereich. Der Grundbesitzer beantragte die Aufnahme eines Teilbereichs von rund 2400 Quadratmetern in den Bebauungsplan. Da ein konkretes Bauvorhaben der Gemeinde noch nicht vorliegt, wurde der Tagesordnungspunkt nach langer Diskussion vertagt. Das Gremium war sich einig, dass Bürgermeister Roland Sammüller und vier Gemeinderäte mit dem Grundstückseigentümer ein klärendes Gespräch führen sollen.

Der Nutzungsänderung des Erdgeschosses eines Wohnhauses vom Wohnraum in einen Verkaufsraum für Floristik und Dekoration mit Erweiterung sowie mit Neubau einer Garage am Inchinger Weg in Hofstetten erteilten die Gemeinderäte mit Befreiungen das Einvernehmen. Es ging dabei um eine geringfügige Abweichung der Baugrenze, der Dachform und der Grenzbebauung. Genauso entschieden die Räte bezüglich einer Ausnahme zur Zulassung eines Gewerbebetriebs im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Erforderliche Stellplätze sind durch die Bauverwaltung im Landratsamt noch festzulegen. Für den Bebauungsplan "Innerort Hitzhofen" legte das Gremium fest, dass vor jeder Garage ein Abstand von mindestens fünf Metern zur straßenseitigen Grundstücksgrenze ohne Einfriedung freizuhalten ist.

Seit einiger Zeit stellen Hauseigentümer beim Ablesen des Wasserzählers oder nach Erhalt des Gebührenbescheids erhöhten Wasserverbrauch und - weil daran das Abwasser gekoppelt ist - eine erhöhte Kanalgebühr fest. Oftmals ist dies auf eine fehlerhafte Installation zurückzuführen. Bisher übernahm die Gemeinde aus Kulanzgründen die Hälfte des Mehrverbrauchs bei Abwassergebühren. Die Verwaltung benötigt jetzt aber klare Regelungen, entschied das Gremium: Eine Ermäßigung der Kanalgebühren auf den Durchschnittswert der vergangenen drei Jahre ist nur noch bei Rohrbrüchen und erhöhtem Wasserverbrauch möglich, wenn nachweislich kein Wasser in die Kanalisation gelangt ist. Eine Ermäßigung ist nach schriftlichem Antrag und Nachweis mittels Bildern möglich. Andere erhöhte Abwassermengen müssen künftig dem Wasserverbrauch nach abgerechnet werden.