Manching
Gießen verboten

Wegen der PFC-Verseuchung gilt die Anordnung in Teilbereichen des Marktes Manching bis ins Jahr 2032

14.05.2018 | Stand 02.12.2020, 16:24 Uhr
Mit am stärksten betroffen ist der Manchinger Ortsteil Westenhausen. Im Hintergrund ist der Flugplatz zu erkennen. −Foto: Foto: Schalles

Manching (DK) Es ist wieder soweit: In der warmen Jahreszeit steht das Gießen des Gartens an. Weil nach wie vor die Konzentration von PFC im Grund- und Oberflächenwasser vorliegt, hat das Landratsamt die Nutzung dieses Wassers in Teilbereichen Manchings erneut untersagt.

Das Landratsamt hat zur Untersagung der Benutzung von Grundwasser und Oberflächenwasser wegen PFC-Rückständen sowie zur Erfüllung abfallrechtlicher Grundpflichten jetzt eine Allgemeinverfügung erlassen.

Diese Allgemeinverfügung untersagt: die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers zu Bewässerungszwecken ab sofort bis zum 30. April 2032 in den Ortsteilen Lindach und Westenhausen des Marktes Manching einschließlich außerorts liegender, bebauter Freizeitgrundstücke. Ebenso verboten ist die erlaubnisfreie Benutzung von Oberflächenwasser zu Bewässerungszwecken ab sofort bis zum 30. April 2032 in den Oberflächengewässern nördlich und nordöstlich des Flugplatzes Manching (Baggerseen, Westenhauser Ach und Irschinger Ach).

Davon betroffen sind in erster Linie alle Hausbrunnen in diesem Bereich, die bisher zur Gartenbewässerung benutzt werden und zwar unabhängig von den jeweiligen Einzelbeprobungsergebnissen. Die konkret betroffenen Bereiche sind den der Allgemeinverfügung anliegenden Lageplänen zu entnehmen. Sollte ein Erdaushub in diesen Bereichen erfolgen, ist dieser einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Verwertung/Beseitigung) zuzuführen. Dafür sind entsprechende abfallrechtliche Untersuchungen erforderlich.

Die Verfügung ist erforderlich, da in den umfassten Bereichen aufgrund bisheriger Untersuchungen PFC-Konzentrationen festgestellt wurden, die eine bedenkenlose Benutzung des Grund- und Oberflächenwassers zu Bewässerungszwecken nicht mehr ermöglichen.

Von der Untersagung durch die Behörde nicht erfasst werden landwirtschaftliche Brunnen, die der Bewässerung der Ackerflächen dienen, da in den bisher durchgeführten Beprobungen der Ackerböden kein PFC nachgewiesen wurde.

Die Allgemeinverfügung trat gestern in Kraft. Die Verfügung, die zugehörigen Lagepläne und die Begründung liegen ab sofort für zwei Monaten im Landratsamt Pfaffenhofen, Zimmer B205, aus. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich: Montag bis Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr. Zudem liegen all diese Unterlagen natürlich auch beim Markt Manching, Ordnungsamt, Zimmer 08 aus. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Montag zusätzlich 13.30 bis 16 Uhr, Mittwoch zusätzlich 13.30 bis 18 Uhr.

Weiterhin werden die Allgemeinverfügung, die zugehörigen Lagepläne und die Begründung in den kommenden zwei Monaten auch auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-pfaffenhofen.de veröffentlicht.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet wird. Das Landratsamt weist ebenso darauf hin, dass Schadenersatzansprüche fristgerecht beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen, Abteilung Dienstleistungen und Recht, Fontainengraben 200, 53123 Bonn geltend gemacht werden müssen. Eventuelle Schadenersatzforderungen werden einzelfallbezogen geprüft.