Ingolstadt
Brandstiftung im Schrebergarten am Mooshäusl

Ein 52-jähriger und 23-fach vorbestrafter Ingolstädter muss für eineinhalb Jahre ins Gefängnis

24.02.2020 | Stand 02.12.2020, 11:53 Uhr
Die Kleingartenanlage am Mooshäusl: So verwaist wie gestern waren die Gärten am Brandtag, dem 7. Juni 2019, einem Freitag, gegen 13.30 Uhr sicher nicht. Nach Rücknahme der Berufungen steht fest, dass der Täter für anderthalb Jahre ins Gefängnis muss. −Foto: Müller

Ingolstadt - Ob er wisse, worum es in dem Film "Und täglich grüßt das Murmeltier" gehe, fragte der Vorsitzende Richter Konrad Riedel den 52-jährigen Angeklagten zu Beginn der gestrigen Berufungsverhandlung vor der 3. Strafkammer des Ingolstädter Landgerichts.

 

"Um immer dasselbe", antwortete dieser zutreffend. Damit war die Richtung, in die sich das Verfahren entwickelte, vorgezeichnet.

Dreimal in den letzten Jahren hatte alleine Riedel den Angeklagten verurteilt. Jedes Mal war Alkohol bei dessen Taten im Spiel. Diesmal ging es um einen Vorfall im Juni vergangenen Jahres: Nach vorheriger Androhung soll er in der Kleingartensiedlung am Mooshäusl in der Nähe des Westfriedhofs den Wohnwagen mit Holzvorbau eines Bekannten angezündet und so einen Schaden von rund 15000 Euro verursacht haben. Das Ingolstädter Amtsgericht hatte ihn im vergangenen Dezember dafür wegen schwerer Brandstiftung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (ohne Bewährung) verurteilt. "Des war i ned", beteuerte der Ingolstädter.

"Das haben Sie bei den letzten Verhandlungen auch gesagt", entgegnete Riedel. Auch wenn die Unschuldsvermutung gelte, falle auf, dass der gelernte Straßenbauer nicht nur 23-fach vorbestraft, sondern vor rund 20 Jahren schon einmal wegen Brandstiftung in einem der Schrebergärten am Mooshäusl verurteilt worden sei, so der Richter weiter. Darauf, dass sich die beiden Taten wie "Abziehbilder" glichen, ging der Angeklagte nicht weiter ein. Er sei damals "zur foischen Zeit am foischen Ort" gewesen.

Ausführlich erläuterte der Vorsitzende dem Angeklagten dann die Risiken seiner Berufung. Zum einen hatte auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Der unter Betreuung stehende 52-Jährige war nämlich in erster Instanz von zwei weiteren Anklagepunkten freigesprochen worden: Am Tattag soll er auch in einem Zimmer der therapeutischen Wohngemeinschaft, in der er untergebracht war, und ein halbes Jahr vorher in einer öffentlichen Toilette am ZOB Brände gelegt haben. Würde er auch für diese Taten verurteilt, könnte die Strafe deutlich höher ausfallen, so Riedel.

Zum anderen - so der Richter - stehe im Raum, dass auch die angeklagten Taten unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Deshalb komme er nicht umhin, den Landgerichtsarzt Thomas Obergrießer mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen. Dabei könne sich zwar ergeben, dass der 52-Jährige wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, als "Maßregel der Sicherung und Besserung" jedoch in eine Entziehungsanstalt oder gar in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen wird.

Weil der Angeklagte - wie die letzten Male auch - eine Begutachtung sichtlich nicht wollte, nahm er die Berufung zurück. Die Staatsanwaltschaft schloss sich an. Insofern war es tatsächlich so wie immer.

DK