Eichstätt
Ethische Richtlinien und gemäß Handelsgesetz

17.04.2018 | Stand 02.12.2020, 16:33 Uhr

Eichstätt (pde) Bereits vor der kürzlich bekannt gewordenen Finanz-Affäre hatte Hanke den sogenannten Vermögensverwaltungsrat - das Aufsichtsgremium - neu aufgestellt.

Ihm gehören seit 1. August 2017 bis auf einen Geistlichen im Ruhestand ausschließlich "unabhängige Experten", so die Diözese, aus Vermögensverwaltung, Wirtschaftsprüfung und Organisationsführung an.

Ein im Februar im Pastoralblatt veröffentlichtes Statut schreibt nun eine Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Diözesanvermögensverwaltungsrat, Diözesansteuerausschuss und Konsultorenkollegium fest. Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden - gemäß dem Kirchenrecht und einer Vorschrift der Deutschen Bischofskonferenz - vom Eichstätter Domkapitel wahrgenommen.

Neu ist auch das "Diözesangesetz über die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Diözese Eichstätt". Darin verpflichtet sich die Diözese zu einem im Einklang mit der katholischen Soziallehre stehenden, insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten. Das Gesetz legt Steuerungsinstrumente sowie die Organe der Vermögensverwaltung und deren Aufgaben fest. "Der Diözesanökonom und die Bischöfliche Finanzkammer verwalten im Auftrag des Bischofs das diözesane Vermögen", heißt es in der Erklärung des Bistums.

"Sie treffen die Entscheidung über Kauf und Verkauf von Finanzanlagen aber grundsätzlich nicht selbst, sondern bedienen sich hierzu externer professioneller Vermögensverwalter. " Eine eigene Handelstätigkeit finde "nur in dem vom Ökonomen mit Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates festgelegten Rahmen statt". Zudem müsse der Finanzdirektor mindestens vierteljährlich dem Diözesanvermögensverwaltungsrat Bericht erstatten.

Ein weiteres Diözesangesetz regelt die Erstellung des Finanzplans und des Jahresabschlusses. Diese werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erstellt. So hat es Bischof Hanke zu Beginn der Transparenzoffensive verfügt. Die Regelungen dieses Gesetzes werden erstmals für den zu erstellenden Jahresabschluss 2017 und auf den jährlichen Finanzplan für das Jahr 2019 angewendet.