Eichstätt
Ruoff klagt gegen die Stadt

24.02.2017 | Stand 02.12.2020, 18:36 Uhr

Eichstätt (kno) Nächstes Kapitel in der Auseinandersetzung um die Sparkassenfusion Ingolstadt-Eichstätt: Im Namen ihrer Mandanten Wolfram Ruoff, Ulrike Ruoff und Georg Schneider hat die Anwaltskanzlei Dr. Holger Schilling aus Erfurt beim Verwaltungsgericht München Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Stadt Eichstätt eingereicht.

Darin geht es um das Bürgerbegehren zur Verhinderung der Sparkassenfusion, dessen Zulässigkeit der Eichstätter Stadtrat in seiner Sitzung am 19. Januar bekanntlich verneint hat. In der Klage wird darauf gedrängt, das Bürgerbegehren zuzulassen und einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Die Stadt, so steht es in dem Schreiben, habe das Bürgerbegehren, das mit 989 über ausreichend Unterschriften verfügte, einzig mit der Begründung abgelehnt, dass es zu spät eingereicht worden sei, um die Fusion noch zu verhindern. Allerdings zweifeln die Kläger grundsätzlich die Rechtsmäßigkeit der Fusion an: Das hängt mit der Sitzung des Stadtrats im April 2016 zusammen, in der der Zweckverband Sparkasse Eichstätt aufgelöst wurde. Diese Sitzung hätte nach Auffassung der Kläger nichtöffentlich durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus hätten Gremiumsmitglieder, die gleichzeitig im Verwaltungsrat der Sparkasse sitzen, an der Abstimmung teilgenommen - "selbst der Oberbürgermeister als Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse Eichstätt und designierter Verwaltungsrat der Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt". Außerdem habe der damalige Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Eichstätt "entgegen der Geschäftsordnung des Stadtrats ein umfangreiches Plädoyer für die Fusion gehalten, in welchem den Stadträten zahlreiche - vor der Abstimmung nicht mehr zu prüfende - Argumente benannt wurden, weshalb die beabsichtigte Fusion zwingend notwendig sei". Die Stadträte seien damit "überrumpelt" worden. Aus diesen Gründen sei der Beschluss unwirksam und die Auflösung des Zweckverbands Sparkasse Eichstätt nicht erfolgt. Ohne diese Voraussetzung sei demnach auch die Fusion nichtig. Hieraus ergebe sich, dass die Stadt die Zulassung des Bürgerbegehrens nicht hätte ablehnen dürfen: "Die Begründung, dass das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel wegen einer bereits stattgefundenen Fusion nicht mehr zu erreichen sei, ist rechtlich schlicht falsch", schreibt Schilling.