Kipfenberg
"Das Ortsbild Kipfenbergs verbessert"

Gemeinderat stimmt Umnutzung bei Gasthof-Metzgerei Neumeyer zu - Diskussion um Grundsteuer C

07.03.2021 | Stand 11.03.2021, 3:33 Uhr
Durch den Rückbau eines "desolaten" Gebäudes auf dem Grundstück Grabengäßchen 2 in Kipfenberg sollen Parkplätze geschaffen werden. Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben zu. −Foto: Metzel

Kipfenberg - Die Gasthof-Metzgerei Neumeyer GbR aus Kipfenberg hat eine Baugenehmigung zur Umnutzung einer Küche in einen Frühstücksraum beantragt. An der Außenansicht des Gebäudes finden keine Veränderungen statt. Durch die Umnutzung der ehemaligen Küche zu einem Frühstücksraum, so Bürgermeister Christian Wagner (SPD) in der Gemeinderatssitzung am Donnerstagabend, erhöhe sich die Gastfläche um gut 28 Quadratmeter.

Die notwendigen Stellplätze werden künftig auf dem gegenüberliegenden Grundstück geschaffen. Das Gebäude auf dem Grundstück Grabengäßchen 2 wird dafür zurückgebaut. Es soll - deutlich verkleinert - künftig als Garage und Abstellraum dienen. Auf der Außenfläche entstehen Parkplätze. "Da sich das bestehende Gebäude in einem desolaten Zustand befindet, trägt das geplante Vorhaben zur Verbesserung des Ortsbildes bei", sagte Wagner. Das zurückgebaute Gebäude werde sich in seiner neuen Gestalt gut in die nähere Umgebung einfügen. Der Marktgemeinderat erteilte das gemeindliche Einvernehmen.

Schon in der jüngsten Bauausschusssitzung hatte Wagner über ein Schreiben von mehreren jüngeren Bürgern aus dem Gemeindebereich berichtet, die sich für eine Fortführung des Baugebietes in Böhming einsetzen. "Bitte unterstützen Sie uns und prüfen Sie alle Möglichkeiten, um den Erwerb der noch ausstehenden Felder, die für die komplette Erschließung des Baugebietes Böhming nötig sind, schnellstmöglich voranzutreiben", so die Forderung der fast 20 Familien, die zwischenzeitlich unterschrieben haben. Er, so Wagner, habe zugesagt, die Entwicklung des Baugebietes voranzutreiben. Er werde alle Optionen ausloten. Anton Haunsberger (FW) schlug vor, das Thema im Rahmen der nächsten Klausurtagung des Marktgemeinderates eingehend zu besprechen.

Ein weiteres Thema in der Sitzung drehte sich um die Grundsteuer, die auf das Eigentum von Grundstücken erhoben wird. Bis 2025 müssen die Länder die Grundsteuerberechnung neu gestalten. Der Freistaat Bayern hat auf Bundesebene die sogenannte Öffnungsklausel mit durchgesetzt, die es möglich macht, dass die Länder vom Bundesmodell bei der Grundsteuerreform abweichen können.

Mit der Reform der Grundsteuer sollte ursprünglich die Grundsteuer C eingeführt werden, durch die die Kommunen Grundstücke künftig mit erhöhten Hebesätzen besteuern können, die als Baulücken brach liegen. Der bayerische Gesetzentwurf wurde vom Kabinett in einer Sondersitzung im Dezember 2020 beschlossen. Thema war dort auch die Grundsteuer C, die jedoch nicht beschlossen wurde. Es sei äußerst bedauerlich, dass die bayerische Staatsregierung die vom Bund eingeräumte Möglichkeit nicht nutzt, so die Meinung der kommunalen Spitzenverbände in Bayern. Zwar propagiere die bayerische Staatsregierung eine Eindämmung des Flächenverbrauchs, biete aber gleichzeitig nicht die Möglichkeit zur Erhebung der Grundsteuer C, betonte Bürgermeister Wagner. "Das vordringliche Ziel für die Kommunen ist bei der Einführung der Grundsteuer C nicht eine Einnahmenmehrung, sondern die grundsätzliche Reduzierung des Flächenverbrauchs und ein gerechterer Umgang mit Grund und Boden", so Wagner. Der Marktrat stellte einstimmig fest, dass die Grundsteuer C aus seiner Sicht ein wirkungsvolles Instrument gegen unnötigen Flächenverbrauch sei.

Bürgermeister Wagner verlas ein Schreiben des Landratsamtes Eichstätt zu aktuellen Regeln für die Außengastronomie. Nach der aktuell gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seien Gastronomiebetriebe jeder Art derzeit untersagt. Bei künftig zu erwartenden Lockerungen werde die Öffnung der Außengastronomie wieder möglich. Für den Vollzug des Gaststätten- und des Baurechts seien die Kreisverwaltungsbehörden und die Großen Kreisstädte zuständig. Die Gemeinden könnten nicht selbstständig über die Erweiterung der vom Landratsamt konzessionierten Außenschankflächen entscheiden. Werde eine Erweiterung der sogenannten "Freischankflächen" gewünscht, können diese mit einem Antrag auf Gaststättenerlaubnis auch relativ schnell und unbürokratisch genehmigt werden, so das Schreiben des Landratsamtes Eichstätt. Dies gelte allerdings nur für den Fall, dass maximal eine Verdoppelung der bereits genehmigten Fläche infrage kommt, um die Einschränkungen der durch einzuhaltende Mindestabstände ausgleichen zu können. Freischankflächen über 40 Quadratmeter seien in der Regel baugenehmigungspflichtig.

EK