Das Verwaltungsgericht München hat am Mittwoch dem Eilantrag eines Bürgers gegen das Verbot nicht angemeldeter Corona-Proteste in der Landeshauptstadt stattgegeben. Ein bloßer Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Versammlungen könne die präventiven Verbote voraussichtlich nicht rechtfertigen, erklärten die Richter. Es spreche Überwiegendes dafür, dass sich dies im Hauptsacheverfahren als unvereinbar mit der vom Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit erweisen könnte.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Versammlungsverbot rechtmäßig, teilte der Verwaltungsgerichtshof am Mittwochabend mit. Die Landeshauptstadt sei in ihrer Gefahrenprognose nach Erfahrungen bei Versammlungen in den letzten Wochen zu Recht davon ausgegangen, dass nur mit einem präventiven Verbot die Gefahr zahlreicher Infektionen mit dem Coronavirus verhindert werden könne. Auch eine Interessenabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer Infektionen aus.
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor dem Eilantrag eines Bürgers gegen das Verbot nicht angemeldeter Corona-Proteste in der Landeshauptstadt stattgegeben. Ein bloßer Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Versammlungen könne die präventiven Verbote voraussichtlich nicht rechtfertigen, erklärten die Richter. Es spreche Überwiegendes dafür, dass sich dies im Hauptsacheverfahren als unvereinbar mit der vom Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit erweisen könnte.
Die Landeshauptstadt München und der Freistaat Bayern hatten dagegen Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (Az. 10 CS 22.162) ist unanfechtbar.
In der Münchner Fußgängerzone zwischen Marienplatz und Stachus protestierten am Mittwochabend annähernd Tausend Menschen mit einem nicht angemeldeten Protestzug gegen die Corona-Politik. Sie dürften der Querdenkerszene zuzuordnen sein, sagte ein Polizeisprecher. Zunächst gab es demnach keine Störungen. Außerdem demonstrieren zwei kleine, vorab angemeldete Gruppen pro und contra Corona-Maßnahmen.
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dpa
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