Vereinbarkeit von Halloween mit Allerheiligen

21.10.2009 | Stand 03.12.2020, 4:34 Uhr

Eichstätt (dk) Halloween am 31.10., Allerheiligen am 1.11. - Party hier und Totengedenken dort. Wie das zu vereinbaren ist, teilt das Landratsamt Eichstätt in einer Pressemitteilung mit.

Zur feiertagsrechtlichen Bewertung der Halloween-Feiern am Tag vor Allerheiligen teilt das Landratsamt Eichstätt folgendes mit:

Aufgrund der Regelungen des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung gelten die Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten an stillen Tagen – bis auf die Sonderregelung für den ab 14. 00 Uhr geschützten Heiligen Abend - den ganzen Tag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Es sind an diesen sogenannten stillen Tagen (Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend) öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. An den stillen Tagen sollen Trauer, Totengedenken und innere Einkehr im Vordergrund stehen.

Das Bayer. Staatsministerium des Innern führt im Zusammengang von Halloween-Veranstaltungen dazu aus, dass in Bayern an einem Tag wie Allerheiligen der Schutz des stillen Gedenkens an die Verstorbenen Vorrang vor Jux und Tollerei an Halloween hat. Von einer langjährigen Halloween-Tradition, der eine ähnliche Bedeutung beigemessen werden könnte wie Silvester oder Karneval, kann nicht ernsthaft ausgegangen werden.
 
Entsprechende Veranstaltungen am 31. Oktober (Tag vor Allerheiligen) sind deshalb nur bis 24.00 Uhr zulässig.