In Hessen darf eine Modehändlerin ihre Läden vorerst ohne Anwendung der 2G-Regel betreiben. Zuvor sah ein Gericht das Grundrecht auf Gleichbehandlung der Frau durch die Coronavirus-Schutzverordnung verletzt.
Eine Betreiberin dreier Modehäuser hat vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regel in Hessen einen Erfolg erzielt.
Nach dem am Montag zugestellten Beschluss des Gerichts kann sie ihre Geschäfte vorerst ohne Anwendung der 2G-Regel betreiben, wie eine Gerichtssprecherin am Montag mitteilte.
Die Antragstellerin hatte argumentiert, es sei nicht einzusehen, warum nicht nur Betriebe der akuten Versorgung der Bevölkerung wie Apotheken, Drogerien, Tankstellen, sondern auch Gartenmärkte und Blumenfachgeschäfte von der 2G-Regel ausgenommen sind, Bekleidungs- und Modegeschäfte aber nicht zur Grundversorgung zählen sollen.
Handelsverband begrüßt Entscheidung
Die Kammer des Verwaltungsgerichts kam in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung durch die Coronavirus-Schutzverordnung verletzt sei. Aus der Verordnung gehe nicht mit hinreichender Gewissheit hervor, welche Ladengeschäfte unter die Zugangsbeschränkung 2G fallen sollten, hieß es. Das Gericht machte geltend, dass im Sozialgesetzbuch als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Ernährung, Körperpflege und dem Hausrat auch die Kleidung genannt werde.
Der Handelsverband Hessen begrüßte die Entscheidung des Gerichts und sah sich in seiner Argumentation gegen die 2G-Regel bestätigt. „Es ist beruhigend, dass sich Vernunft vor Gericht einklagen lässt“, sagte Jochen Ruths, der Präsident des Verbands. Die Landesregierung müsse diesen Rechtsspruch als weiteres Signal wahrnehmen und 2G für den Einzelhandel generell beenden.
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dpa
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