Ingolstadt (DK) Bei Schäden an Hausanschlüssen für Strom, Gas und Wasser ist ein Hausbesitzer stets auf den jeweiligen kommunalen Versorger angewiesen - und auf dessen Kostenkalkulation. Wie ein Fall aus dem Ingolstädter Süden belegt, muss der Kunde auch vermeintlich unverhältnismäßig hohe Kosten akzeptieren.
Ein Wasserrohrbruch vor der Haustür ist schon per se kein Spaß. Wenn einem nach der Reparatur dann eine Rechnung ins Haus flattert, die sich auch noch auf den zweiten Blick gesalzen ausnimmt, sind Fragen schon mal erlaubt. Einem Anwohner der Robert-Koch-Straße in Unterbrunnenreuth waren in diesem Frühjahr nach einem solchen Vorfall von den Kommunalbetrieben stolze 1005,80 Euro abverlangt worden - ohne Kostenaufschlüsselung, für ganze zweieinhalb Stunden Arbeit von zwei Monteuren und für vielleicht zwei Meter Leitungsmaterial.
Die kleine Baugrube vor der Hauswand hatte der Auftraggeber sogar noch eigenhändig ausgehoben, sonst wären wohl noch etliche Hundert Euro mehr fällig gewesen. Einen Fachbetrieb seiner Wahl hatte der Hausbesitzer nicht beauftragen können, da die Versorger sich aus Sicherheitsgründen sämtliche Installationen aus dem jeweiligen Netz ins Haus hinein (in diesem Fall bis zur Wasseruhr im Keller) vorbehalten.
Der Kunde war angesichts der stattlichen Forderung schlichtweg sauer. Er bemängelte in einem Brief an die Kommunalbetriebe die fehlende Kostenaufschlüsselung. Darüber hinaus deutete er an, dass er die Forderung des Versorgers für deutlich überzogen, somit praktisch für sittenwidrig im Sinne der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches, hält. Er verlangte eine "korrekte, den tatsächlichen Aufwendungen angepasste Rechnung" und kritisierte, dass hier wohl kaum ein Werklohn berechnet worden sein könne, der im Bereich üblicher Handwerkerentlohnungen in der freien Wirtschaft liege.
Mit einigem zeitlichen Abstand reagierten die Kommunalbetriebe, indem sie einen Antwortbrief nebst nun leicht differenzierter Rechnung schickten. Nunmehr war ersichtlich, dass sich Arbeitszeit und Fahrkosten der Monteure auf 690,15 Euro, die Materialkosten auf 315,65 Euro (jeweils samt sieben Prozent Umsatzsteuer) belaufen sollten. Von einem Installateur, der sich die kleine Baustelle zwischenzeitlich angeschaut hatte, war der Materialwert nach Auskunft des Hausherrn indes auf "maximal 150 Euro" geschätzt worden.
Die Kommunalbetriebe wiesen den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens zurück. Sie rechtfertigten ihre Preiskalkulation gegenüber dem Kunden mit "auf Erfahrung und Vergleich beruhenden pauschalen Durschnittssätzen, bei denen mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass in der Regel annähernd entsprechende Kosten auch wirklich entstanden sind". Die der jeweiligen Kalkulation zugrundeliegenden Preise basierten "auf dem Ergebnis einer jährlichen Ausschreibung" auf Grundlage der "markt- und vor Ort üblichen Preise".
Auf DK-Anfrage hin haben die Kommunalbetriebe ihre Position noch weiter erläutert. Grundsätzlich wird dabei in Erinnerung gerufen, dass das öffentliche Unternehmen "zu einer rein kostendeckenden und nicht gewinnorientierten Kalkulation verpflichtet" sei. Man arbeite bei Hausanschlüssen mit "Pauschalen für den Meterpreis Leitung im Grundstück", lasse dem Auftraggeber allerdings die Möglichkeit, die reinen Tiefbauarbeiten in Eigenregie zu führen. In die Pauschalen würden keinesfalls nur die offensichtlichen Arbeits- und Materialkosten eingerechnet, sondern auch alles, was der Kunde nicht direkt mitbekomme - unter anderem auch das Einmessen von Leitungen und deren Einpflegung in Leitungspläne sowie Verwaltungs- und Anfahrtkosten. Zudem gebe es "Vorarbeiten, welche weit über die eigentlichen Arbeiten vor Ort hinausgehen".
Vorstand Thomas Schwaiger argumentiert bei Begründung der Gebührenstruktur "seiner" Kommunalbetriebe auch mit dem Grundprinzip der Ingolstädter Wasserversorgung in Regie einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Wirtschaften nach reiner Kostendeckung sei mit ein Garant für den vergleichsweise moderaten Wasserpreis in der Stadt. Die Satzung der Kommunalbetriebe lasse andererseits die Umlegung von hohen Kosten bei Einzelmaßnahmen für Privatkunden auf die Allgemeinheit eben nicht zu. Das kann in anderen Kommunen mit anderen Satzungen ihrer Versorger durchaus anders sein (siehe Kasten).
Der im konkreten Fall betroffene Unterbrunnenreuther hat übrigens inzwischen mit Blick auf die offenbar aussichtslose Rechtslage gezahlt. Er bleibt dennoch kritisch: Ihn wundere es nicht, dass die Kommunalbetriebe angesichts solcher bequemen und üppigen Einnahmen bei internen Anlässen groß feierten, meinte er jetzt süffisant gegenüber dem DK. Wie im August berichtet, hatte das städtische Rechnungsprüfungsamt heuer die Kosten für zwei Betriebsfeiern des Versorgers als überzogen beanstandet.
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