Karlsruhe
Karlsruhe kippt Zweitwohnungsteuern wegen Berechnungsbasis

24.10.2019 | Stand 02.12.2020, 12:46 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht. −Foto: Uli Deck/dpa

Viele Touristenorte und Unistädte bitten Zweitwohnungsbesitzer zur Kasse. Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht daran nichts auszusetzen. Mancherorts hapert es allerdings an der Umsetzung.

Universitätsstädte und Urlaubsorte erheben oft eine Zweitwohnungsteuer - bei der Berechnung dürfen sie sich aber nicht mehr auf Daten aus den 1960er Jahren stützen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Seither entstandene Verzerrungen könnten durch Hochrechnungen nicht ausgeglichen werden. Die Richter gaben deshalb zwei Klagen von Wohnungseigentümern gegen die Steuern der bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen statt. Die Satzungen dort müssen überarbeitet werden, wie das Gericht in Karlsruhe am Donnerstag mitteilte. (Az. 1 BvR 807/12 u.a.)

Ob die Entscheidung auch andere Gemeinden betrifft, war zunächst nicht klar. Nach Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds erhebt bundesweit eine dreistellige Zahl von Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer. Wie viele davon gleichlautende Satzungen haben, will der Verband nun prüfen. Er gehe aber nicht davon aus, dass die meisten Gemeinden ihre Zweitwohnungsteuer so geregelt hätten, sagte der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer Uwe Zimmermann.

Der Deutsche Städtetag teilte mit, er erwarte eher geringe Steuerausfälle. „Die wenigen betroffenen Städte werden ihre Satzungen entsprechend anpassen“, sagte Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy.

Zweitwohnungsteuern gibt es seit den frühen 1970er Jahren. Zur Kasse gebeten werden Eigentümer oder Mieter, die ihren Hauptwohnsitz woanders und in der Gemeinde eine zweite Wohnung haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung von Zweitwohnungsteuern 1983 grundsätzlich abgesegnet. Probleme sehen die Richter aber immer wieder bei der konkreten Ausgestaltung. So wurde bereits entschieden, dass Eheleute, die zum Arbeiten in eine andere Stadt pendeln, nicht mit der Steuer belastet werden dürfen. Studenten, die noch zu Hause bei den Eltern gemeldet sind, müssen dagegen zahlen.

Ausgangspunkt der neuen Entscheidung ist das Karlsruher Urteil zur Grundsteuer aus dem April 2018. Damals hatte der Erste Senat die zugrundeliegenden Vorschriften zur Einheitsbewertung von Grundstücken nach den Verhältnissen von 1964 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuer muss deshalb bis Jahresende reformiert sein.

Auf demselben verfassungswidrigen Prinzip fußen die nun bemängelten Steuern. Auch hier könne es zu erheblichen Wertverzerrungen kommen, heißt es in dem Beschluss - etwa weil sich Ausstattungsstandards oder die Anbindung von Immobilien geändert haben. Die Richter beanstanden deshalb einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der gestufte Tarif in Oberstdorf verstößt außerdem gegen das Gebot der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Menschen, die sich nur eine kleine Miete leisten können, würden nach diesem System überdurchschnittlich stark belastet, stellten die Richter fest.

Beide Gemeinden haben jetzt bis Ende März Zeit, ihre Satzungen zu überarbeiten. Spätestens dann werden die Vorschriften nichtig.

Mitteilung des Gerichts

Beschluss vom 18. Juli

Grundsteuer-Urteil vom 10. April 2018

Finanzministerium über die Steuer, S. 148

BVerfG-Beschluss von 2005 zu Verheirateten mit Nebenwohnung

BVerfG-Beschluss von 2010 zu Beamten und "Kinderzimmerfällen"

BVerfG-Beschluss von 2014 zu degressivem Steuertarif

Allgemeine Infos zu Verfassungsbeschwerden

dpa