Informationspolitik wird auf Schärfste kritisiert

Zur PFC-Belastung am Flugplatz Manching.

08.06.2018 | Stand 02.12.2020, 16:16 Uhr

Zur PFC-Belastung am Flugplatz Manching.



Seit vor rund sechs Jahren Wasserproben aus dem Lindacher Weiher bei Manching untersucht und Rückstände von PFC im Oberflächenwasser gefunden wurden, ist das Thema PFC in Manching, Westenhausen und auch im Landratsamt Pfaffenhofen ein Thema. Baden im Weiher wurde verboten, Fische durften nicht mehr verwertet werden.

Nach kurzer Zeit hieß es dann: alles halb so wild. Danach wurde es wieder still. Bis zu dem Zeitpunkt als 2017 in der Jägerstraße ein Bauvorhaben mit Keller geplant war und die Baugrube ausgehoben wurde. Da stellte sich heraus, dass es ein Grundwasser-Problem gibt. Zum Betonieren des Kellers muss das Grundwasser abgesenkt werden. Aber wohin damit. In der Vergangenheit war das kein Thema, das Wasser wurde einfach in ein nahes Gewässer abgepumpt. Doch nun wurde PFC ein Thema. Der Bauherr war gezwungen, eine komplette Neuplanung (ohne Keller) zu erstellen. Hier wurden anscheinend die bösen Geister im Landratsamt wieder geweckt. Eine Allgemeinverfügung zur Durchsetzung des vorsorgenden Bodenschutzes gemäß Bundes-Bodenschutz-, Wasserhaushalts-, Kreislaufwirtschafts- und Bayerischem Verwaltungsverfahrensgesetz wurde verfasst.

In dieser Verfügung wird den Westenhausener Bürgern die laut Bayerischem Landesamt für Umwelt zugesicherte erlaubnisfreie Nutzung des Oberflächen- und Grundwassers entzogen. Eine Begründung (hier beginnt die Demokratie rückwärts) der Allgemeinverfügung bedarf es nicht, wenn sie öffentlich bekannt gemacht wird. Der Clou an der Sache ist: Die Bekanntmachung und die Begründung ist in einem 14-seitigen Pamphlet versteckt, hinter Paragraphen und Artikeln, für einen Laien unverständlich und liegt in den Geschäftsräumen der Gemeinde Manching und im Landratsamt Pfaffenhofen zur Einsichtname vor.

Das mag rechtlich alles okay sein, aber hier werden Verursacher und Betroffene verwechselt. Vom Verursacher, dem Flugplatzbetreiber, steht kein Wort in der Verfügung. Auch fehlt in der Allgemeinverfügung §12 des Bodenschutzgesetzes. Dort heißt es: Information der Betroffenen. Die nach § 9, Abs. 2, Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4, Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muss ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

Die Westenhausener Bürger kritisieren die Informationspolitik des Verursachers und des Landkreises auf das Schärfste.

Anton Groser

Westenhausen